Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 114 Übergangsregelung zum Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 114 Übergangsregelung zum Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

 

5. Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg

§ 114 Übergangsregelung zum Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. August 2015 eingetreten sind, ist § 20 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die ab 1. August 2015 eintreten, ist § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Juli 2015 erworben wurden. Maßgeblich ist der Versorgungsbeginn des Versorgungsurhebers.


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Red 20240813 

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