Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 8 Tötung eines Angehörigen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 8 Tötung eines Angehörigen

 

 

§ 8 Tötung eines Angehörigen

Ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge oder ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nicht für Personen, die den Tod des Versorgungsberechtigten oder des Anspruchinhabers auf Altersgeld vorsätzlich herbeigeführt haben.


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Red 20240813 

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