Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
§ 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Zahlstelle (Versorgungsbezüge und Alters- und Hinterbliebenengeld auszahlende Stelle) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebenengeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung oder eines Alters- oder Hinterbliebenengeldes unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Versorgungsberechtigten oder die Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld sind verpflichtet, der Zahlstelle
1. die Verlegung des Wohnsitzes;
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften aus einer Tätigkeit nach § 23 Abs. 1, sowie Einkünfte nach §§ 29 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2, 64 und 68 bis 71, 92 Absatz 3, 108;
3. Änderungen des Familienstands, insbesondere für Witwen und für kindergeldberechtigte Kinder des Versorgungsberechtigten die Verheiratung, sowie den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts-, Renten-, Alters- oder Hinterbliebenengeldanspruchs;
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen der §§ 21 bis 23, 25 und 74 Abs. 2 sowie im Rahmen der §§ 66 und 67;
5. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 64 Abs. 4
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Zahlstelle sind die Versorgungsberechtigten oder Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld verpflichtet, Nachweise vorzulegen, Auskünfte zu erteilen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenengeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Die Versorgungsberechtigten oder die Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld sind ferner verpflichtet, auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
(4) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sowie nach Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, kann ihnen die Versorgung, das Alters- oder Hinterbliebenengeld ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Alters- oder Hinterbliebenengeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Zahlstelle.
Red 20240813
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