Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 11 Allgemeine Anpassung

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 11 Allgemeine Anpassung

 

 

§ 11 Allgemeine Anpassung

Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenengeld sowie die Kürzungsbeträge des § 101 durch Gesetz entsprechend zu regeln.


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Red 20240813 

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