Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 16 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 16 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

 

§ 16 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Finanzministerium.


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Red 20240813 

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