Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 17 Arten der Versorgung

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 17 Arten der Versorgung

 

Zweiter Teil
Versorgung
1. Abschnitt
Allgemeine versorgungsrechtliche Vorschriften 

§ 17 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt,

2. Unterhaltsbeiträge,

3. Hinterbliebenenversorgung,

4. Bezüge bei Verschollenheit,

5. Versorgung bei Dienstbeschädigung,

6. Übergangsgeld,

7. familienbezogene Leistungen nach den §§ 66 und 67 sowie der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65.

Bei Anwendung der Anrechungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften gelten Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld. Dies gilt entsprechend für die Bezüge von nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift sowie für die Bezüge, die nach oder entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 2 gewährt werden.


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Red 20240813 

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