Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 18 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 18 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

 

2. Abschnitt
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag 

§ 18 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen sich der Beamte in Elternzeit oder im Erziehungsurlaub befunden hat sowie Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen eine Pflege nach § 67 ausgeübt wurde, sind zu berücksichtigen. Zeiten, die nach § 21 Absatz 3 sowie § 22 ruhegehaltfähig sind, sind einzurechnen. Satz 4 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag nach § 65 sind zu berücksichtigen. In den Fällen des Satz 2 beginnt die Zahlung des Ruhegehalts nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.


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Red 20240813 

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