Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 21 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 21 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten

 

§ 21 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. in einem Amt, das die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht,

2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist ruhegehaltfähig, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und für diese Zeit ein Versorgungszuschlag entrichtet oder mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abgesehen wird; die Höhe des Versorgungszuschlags ergibt sich aus den jeweils zum Zeitpunkt der Beurlaubung (Beginn oder Verlängerung der Beurlaubung) gültigen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung; der Versorgungszuschlag soll bei Beendigung der Beurlaubung im geschuldeten Umfang gezahlt worden sein,

4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,

5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist,

6. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,

7. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 26.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 BeamtStG bezeichneten Art oder durch unanfechtbare Disziplinarverfügung beendet worden ist,

2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,

a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlusts der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder

b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie die Zeit der Bekleidung des Amts eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

2. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung,

3. die Zeit eines Vorbereitungsdiensts in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird,

4. eine Tätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger,

5. die Zeit als Kirchenbeamter oder als Geistlicher bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 GG), soweit eine Versorgungslastenteilung vereinbart wird,

6. die Zeit im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden, soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist,

7. die an Ersatzschulen erbrachten Zeiten von Personen, die in den Landesdienst eingestellt wurden, soweit ihnen unter Anwendung von § 104 des Schulgesetzes eine Versorgungsberechtigung verliehen wurde.

(4) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter

1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. in einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 zurückgelegt hat.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.


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Red 20240813 

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