Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 23 Vordienst- und Ausbildungszeiten

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 23 Vordienst- und Ausbildungszeiten

 

§ 23 Vordienst- und Ausbildungszeiten

(1) Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind als ruhegehaltfähig auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Beamter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich

1. im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im ausländischen öffentlichen Dienst tätig war, sofern der Beamte durch diese Tätigkeit Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderlich sind,

2. als Lehrer nach Erwerb der Lehrbefähigung bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule genehmigten Privatschule (Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG) tätig war,

3. im Dienst von Einrichtungen tätig war, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 liegt auch bei Unterbrechung der Tätigkeit vor, wenn die Zeit der Unterbrechung nach § 22 ruhegehaltfähig ist oder die Unterbrechung der Tätigkeit bis zu einem Jahr nicht von dem Beamten zu vertreten ist.

(2) Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich

1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 GG),

2. im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,

3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden

tätig gewesen ist, ist bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.

(4) Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind ruhegehaltfähig

1. Zeiten, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis durch eine Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amts förderlich sind oder

2. Zeiten einer praktischen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben Tätigkeit oder des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse, die über die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene praktische Tätigkeit hinaus notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amts im funktionellen Sinne sind.

Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, steht diese der Schulbildung gleich.

(5) Zeiten nach Absatz 1 bis 4 können, auch wenn sie sich überschneiden, insgesamt nur bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren berücksichtigt werden.

(6) Zusätzlich sind bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig.

(7) Ruhegehaltfähig sind Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 74 LBG. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.


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Red 20240813 

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