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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 29 Unterhaltsbeitrag für Beamte auf Lebenszeit und auf Probe, Sonderregelungen für Beamte auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion
§ 29 Unterhaltsbeitrag für Beamte auf Lebenszeit und auf Probe, Sonderregelungen für Beamte auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 36 LBG entlassen, in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden ist, ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde und soll das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten. Der Unterhaltsbeitrag darf die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 nicht überschreiten.
(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG).
(3) Absatz 1 und 2 findet auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe mit leitender Funktion nach § 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Buchst. b BeamtStG keine Anwendung.
(4) Aus den Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 3 ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
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Red 20240813