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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 38 Höhe des Waisengeldes
§ 38 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 27 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 36 erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
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Red 20240813