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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 50 Unfallausgleich
§ 50 Unfallausgleich
(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen monatlichen Unfallausgleich. Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30 | 171 Euro, |
40 | 233 Euro, |
50 | 346 Euro, |
60 | 431 Euro, |
70 | 592 Euro, |
80 | 706 Euro, |
90 | 850 Euro, |
100 | 944 Euro. |
Die vorstehenden Grade stellen Durchschnittssätze dar; ein um fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad umfasst. Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. Der Unfallausgleich erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
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Red 20240813