Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 64 Übergangsgeld
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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 64 Übergangsgeld
6. Abschnitt
Übergangsgeld, Zuschläge
§ 64 Übergangsgeld
(1) Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte der Dienstbezüge abzüglich der durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BV AnpG 2008) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538) integrierten Sonderzuwendung. Dies wird berücksichtigt durch den Faktor 0,96. Insgesamt wird höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 LBesGBW) des letzten Monats gewährt. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wird oder
2. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen wird,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 gewährt wird,
4. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.
(4) Auf das Übergangsgeld wird Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 68 Abs. 5) in voller Höhe angerechnet.
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 42 Absatz 1 LBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung befunden hat. Für die Dauer des Übergangsgeldes gilt § 27 Abs. 5 Satz 1 sinngemäß. Absätze 3 bis 5 sowie § 18 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(7) Ein Beamter auf Zeit hat Anspruch auf Übergangsgeld, wenn dieser trotz der Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Als Übergangsgeld werden für den Monat, in dem der Eintritt in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Dienstbezüge weitergewährt, die ihm am Tag vor dem Eintritt in den einstweiligen Ruhestand zustanden. Daran anschließend beträgt das Übergangsgeld für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand getreten ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seines Eintritts in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Die Gewährung von Übergangsgeld endet spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit. Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht in den Fällen des Satzes 1 nicht.
Red 20240813
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