Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

7. Abschnitt
Anrechnungs- und Ruhensvorschriften

§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1,285-fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7,

2. für Waisen 40 Prozent des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt,

3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes erreichen, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des 1,285-fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 Euro.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 ist § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 17) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gilt Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend.

(4) Bei der Ruhensberechnung für ehemalige Beamte oder ehemalige Ruhestandsbeamte, die Anspruch auf Versorgung nach § 53 haben, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grads der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, die auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen, sowie entsprechende Einkünfte, die unabhängig vom Wohnsitz im Ausland erzielt werden. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich nach § 50, steuerfreie Einnahmen für Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 LBG. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Hat die Erwerbstätigkeit in den Fällen des Satzes 5 keine zwölf Monate bestanden, ist das Gesamteinkommen durch die Anzahl der Monate zu teilen, für die die Erwerbstätigkeit bestanden hat. Sonderzahlungen und entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die nach § 36 Absatz 1 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes berechnete Regelaltersgrenze erreicht, gilt Absatz 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie jede Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine deutsche Körperschaft oder ein deutscher Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden. Absatz 1 bis 5 gilt nicht für Verwendungseinkommen, das aufgrund einer Tätigkeit erzielt wird, für die vor Beginn der Verwendung schriftlich festgestellt worden ist, dass sie auf Betreiben des Arbeitgebers aus dringenden öffentlichen Belangen oder dringenden dienstlichen Interessen erfolgt.

(7) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand oder ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. Bezieht ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Verwendungseinkommen, ist Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 nicht anzuwenden. Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der Bezüge nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält, ein Verwendungseinkommen in Sinne des Absatzes 6, so werden die Bezüge um diesen Betrag verringert.

(8) Führt ein Wahlbeamter auf Zeit nach Eintritt in den Ruhestand sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl mindestens im selbem Umfang weiter, ruhen die Versorgungsbezüge für die Dauer dieser Tätigkeit. Satz 1 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

(9) Besteht in den Fällen des § 70 Absatz 1 Satz 1 ein Einkommen im Sinne des Absatzes 5, ist zunächst der neue Versorgungsbezug und anschließend der frühere Versorgungsbezug zuzüglich des verbliebenen neuen Versorgungsbezuges nach § 68 zu regeln. Ist es für den Versorgungsempfänger günstiger, ist zunächst der frühere Versorgungsbezug und anschließend der neue Versorgungsbezug zuzüglich des verbliebenen früheren Versorgungsbezuges nach § 68 zu regeln. Durch die Anwendung der Sätze 1 und 2 darf keine Besserstellung erfolgen, als wenn nur die Regelung des § 70 anzuwenden wäre. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 70 nicht anzuwenden.

(10) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 5.


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Red 20240813 

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