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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 72 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
8. Abschnitt
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 72 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
(1) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nach §§ 29 und 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 BeamtStG bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei erneutem Ruhestand wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 102 Abs. 6 bis 8 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
(2) Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LBG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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Red 20240813