Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 84 Altersgeld und Hinterbliebenengeld

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 84 Altersgeld und Hinterbliebenengeld

 

Dritter Teil
Trennung der Alterssicherungssysteme
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zum Alters- und Hinterbliebenengeld

§ 84 Altersgeld und Hinterbliebenengeld

(1) Beamte haben Anspruch auf Altersgeld, soweit sie auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 und 3 entlassen werden und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind. Ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Alters- und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gilt Absatz 1 entsprechend.


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Red 20240813 

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