Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 87 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, Höhe des Altersgeldes und Antragserfordernis

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 87 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, Höhe des Altersgeldes und Antragserfordernis

 

2. Abschnitt
Altersgeld

§ 87 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, Höhe des Altersgeldes und Antragserfordernis

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der ehemalige Beamte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat. Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist mit Ablauf des Monats möglich, wenn ehemalige Beamte

1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und entweder

a) das 62. Lebensjahr vollendet haben oder

b) vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236 a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben,

3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder

4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder

5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 vorliegt, nicht durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. In den Fällen von Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 findet § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.

(2) Wird eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 beantragt, wird das Altersgeld mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt. Erfüllen diese Altersgeldempfänger zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3, ist das Altersgeld neu festzusetzen.

(3) Das Altersgeld wird auf Grundlage der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge gemäß § 89 berechnet. § 27 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Es wird nur auf Antrag, der an die Zahlstelle von Alters- und Hinterbliebenengeld zu richten ist, gewährt. Das Altersgeld ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs zu beantragen. Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt.

(4) Das Altersgeld vermindert sich

1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den der Anspruchinhaber das Ende des Ruhens vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn jeweils geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat, beantragt,

2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den der Anspruchinhaber das Ende des Ruhens vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn jeweils geltende Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat, beantragt,

3. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den der Anspruchinhaber das Ende des Ruhens vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt.

Die Minderung des Altersgeldes darf 10,8 Prozent in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 nicht übersteigen. In den Fällen von Absatz 1 Satz 1 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn der Anspruchinhaber zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer dem ehemaligen Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis längstens zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen einer Erwerbsminderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen nach § 20 zusammen genommen hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Die Vergleichsberechnung kann in diesen Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.

(6) Altersgeld wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wird nur gewährt, wenn die Hinzuverdienstgrenze durch neben dem Altersgeld erzieltem Einkommen (§ 68 Abs. 5) nicht überschritten wird. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird

1. ein Altersgeld wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,

2. ein Altersgeld wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels

geleistet.

(7) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einem Altersgeld wegen teilweiser Erwerbsminderung, das

a) in voller Höhe gewährt wird, das 2-Fache,

b) in Höhe der Hälfte gewährt wird, das 2,5-Fache

des monatlich zu gewährenden Altersgeldes,

2. bei einem Altersgeld wegen voller Erwerbsminderung, das in voller Höhe gewährt wird, 400 Euro,

3. bei einem Altersgeld wegen voller Erwerbsminderung, das

a) in Höhe von drei Vierteln gewährt wird, das 1,5-Fache,

b) in Höhe der Hälfte gewährt wird, das 2-Fache,

c) in Höhe von einem Viertel gewährt wird, das 2,5-Fache

des monatlich zu gewährenden Altersgeldes.


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Red 20240813 

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