Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 89 Altersgeldfähige Dienstbezüge, altersgeldfähige Dienstzeit und Anpassung des Altersgeldes

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 89 Altersgeldfähige Dienstbezüge, altersgeldfähige Dienstzeit und Anpassung des Altersgeldes

 

§ 89 Altersgeldfähige Dienstbezüge, altersgeldfähige Dienstzeit und Anpassung des Altersgeldes

(1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge werden entsprechend den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3, Absatz 3, 5 und 6) ermittelt. Das Altersgeld ist vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an entsprechend der jeweiligen Versorgungsanpassung anzupassen.

(2) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind aus dem Zweiten Teil dieses Gesetzes ausschließlich die §§ 21, 22 und 24 entsprechend heranzuziehen, ohne dass es bei § 24 Absatz 3 Satz 1 auf den Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis ankommt; § 24 Abs. 3 gilt zusätzlich mit der Maßgabe, dass Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt werden. Für die Beurteilung, ob Ansprüche oder Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehen, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entlassung maßgeblich. § 25 ist ergänzend entsprechend der in Satz 1 genannten Zeiten heranzuziehen. § 106 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.


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Red 20240813 

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