Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)
Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis
4. Abschnitt
Mischbiografien
§ 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis
(1) Wird ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, errechnet sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit für den Teil des erneut begründeten Beamtenverhältnisses nach §§ 21 bis 25, § 73 Absatz 6 sowie § 74 Absatz 2 und 3. Für die Zeit, aus der ein Anspruch auf Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung erdient wurde, wird als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Absatz 2 zugrunde gelegt; dies gilt auch dann, wenn der Anspruch gegenüber einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes besteht.
(2) Wird ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und wird er erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhält er neben seinem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.
(3) Bezieht ein Versorgungsempfänger, auf den Absatz 1 Anwendung findet, Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des Altersgeldes oder in Höhe einer dem Altersgeld entsprechenden Alterssicherung. Entsprechendes gilt beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenengeld, soweit dieses nach dem Recht des in Satz 1 genannten Versorgungsempfängers abgeleitet ist. Wird ein Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 oder 2 nicht beantragt, darauf verzichtet oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle des Altersgeldes der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt seiner Zahlung geltenden Basiszinssatz an den Dienstherrn, welcher Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz leisten wird, abführt. Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 11, bis zum 31. Dezember 2010 nach § 70 BeamtVG, zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 6 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464, 2472), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt.
(4) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit mit Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine Energiepreispauschale oder eine der Energiepreispauschale entsprechende Leistung, welche außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über eine einmalige Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger gewährt wird, gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht als Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung im Sinne der Absätze 3 und 4. Sofern Satz 1 zur Anwendung kommt, scheidet eine erneute Anwendung aus.
Red 20240813
mehr zu: Baden-Württemberg
- Die Beamtenversorgung: Baden-Württemberg
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 1 Geltungsbereich
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 2 Regelung durch Gesetz
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 3 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenengeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 4 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 5 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenengeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 6 Erlöschen der Versorgungsbezüge und des Anspruchs auf Altersgeld wegen Verurteilung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 7 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Alters- und Hinterbliebenengeld Erlöschen der Versorgungsbezüge und des Anspruchs auf Altersgeld wegen Verurteilun
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 8 Tötung eines Angehörigen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 9 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 10 Mitteilungspflicht für den Bericht der Landesregierung über die Entwicklung der Versorgung, des Alters- und Hinterbliebenengeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 11 Allgemeine Anpassung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 12 Verjährung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 13 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 14 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes bei familienrechtlichem Versorgungsausgleich
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 15 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 16 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 17 Arten der Versorgung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 18 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 19 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 20 Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 21 Dienstzeit im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 22 Wehrdienst, Zivildienst
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 23 Vordienst- und Ausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 24 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 25 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 26 Zurechnungszeit
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 27 Höhe des Ruhegehalts
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 28 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 29 Unterhaltsbeitrag für Beamte auf Lebenszeit und auf Probe, Sonderregelungen für Beamte auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 30 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 31 Bezüge für den Sterbemonat
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 32 Sterbegeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 33 Witwengeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 34 Höhe des Witwengeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 35 Witwenabfindung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 36 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 37 Waisengeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 38 Höhe des Waisengeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 39 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 40 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 41 Beginn der Zahlungen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 42 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 43 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 44 Allgemeines
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 45 Dienstunfall
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 46 Einsatzversorgung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 47 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 48 Heilverfahren
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 49 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 50 Unfallausgleich
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 51 Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 52 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 53 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte und ehemalige Ruhestandsbeamte
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 54 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 55 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 56 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 57 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 58 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 59 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 60 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 61 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 62 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 62a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 63 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 64 Übergangsgeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 65 Familienzuschlag
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 66 Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 67 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 72 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 73 Beamte auf Zeit
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 74 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 75 Ehrenbeamte
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 76 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 77 Erteilung einer Versorgungsauskunft und Festsetzung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 78 Dienstherrnwechsel
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 79 Versorgungslastenteilung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 80 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 81 Berechnungsgrundlage
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 82 Weitere Zahlungsansprüche
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 83 Dokumentationspflicht und Zahlungsmodalitäten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 84 Altersgeld und Hinterbliebenengeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 85 Anspruch und Verzicht auf Altersgeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 86 Aberkennung von Altersgeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 87 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, Höhe des Altersgeldes und Antragserfordernis
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 88 Festsetzung von Altersgeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 89 Altersgeldfähige Dienstbezüge, altersgeldfähige Dienstzeit und Anpassung des Altersgeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 90 Beginn der Zahlungen des Altersgeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 91 Hinterbliebenengeld
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 93 (aufgehoben)
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 94 Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 95 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 97 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 98 Zustellung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 99 Absenkung des Versorgungsniveaus
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 100 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 101 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 102 Besondere Bestandskraft
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 103 Bezügebestandteile
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 104 Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 105 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 106 Besondere Bestimmungen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 107 Ruhegehalt und Übergangsgeld aufgrund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 108 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 109 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten sowie Lektoren
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 110 Laufende Erstattungen
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 111 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrnwechseln ohne laufende Erstattung
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 112 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach § 79
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 113 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 114 Übergangsregelung zum Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 115 Übergangsregelung zur Gewährung der Mindestversorgung
- Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) von Baden-Württemberg: Inhaltsverzeichnis
- Die Beamtenversorgung: Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) - Übersicht -