Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis

 

4. Abschnitt
Mischbiografien

§ 92 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen ehemaligen Beamten ins Beamtenverhältnis

(1) Wird ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, errechnet sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit für den Teil des erneut begründeten Beamtenverhältnisses nach §§ 21 bis 25, § 73 Absatz 6 sowie § 74 Absatz 2 und 3. Für die Zeit, aus der ein Anspruch auf Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung erdient wurde, wird als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Absatz 2 zugrunde gelegt; dies gilt auch dann, wenn der Anspruch gegenüber einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes besteht.

(2) Wird ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und wird er erneut auf Antrag aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, erhält er neben seinem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen weiteren, eigenständigen Anspruch auf Altersgeld.

(3) Bezieht ein Versorgungsempfänger, auf den Absatz 1 Anwendung findet, Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des Altersgeldes oder in Höhe einer dem Altersgeld entsprechenden Alterssicherung. Entsprechendes gilt beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenengeld, soweit dieses nach dem Recht des in Satz 1 genannten Versorgungsempfängers abgeleitet ist. Wird ein Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 oder 2 nicht beantragt, darauf verzichtet oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle des Altersgeldes der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt seiner Zahlung geltenden Basiszinssatz an den Dienstherrn, welcher Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz leisten wird, abführt. Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 11, bis zum 31. Dezember 2010 nach § 70 BeamtVG, zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 6 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464, 2472), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt.

(4) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit mit Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Eine Energiepreispauschale oder eine der Energiepreispauschale entsprechende Leistung, welche außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über eine einmalige Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger gewährt wird, gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht als Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung im Sinne der Absätze 3 und 4. Sofern Satz 1 zur Anwendung kommt, scheidet eine erneute Anwendung aus.


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Red 20240813 

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