>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)
Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 94 Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag
5. Abschnitt
Zuschläge
§ 94 Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Der Kinderzuschlag nach § 66 erhöht das Alters- und Hinterbliebenengeld für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1. Der Zuschlag wird nur gewährt, soweit der Anspruchinhaber auf Altersgeld während der ersten 36 Lebensmonate des Kindes ab der Geburt an im Beamtenverhältnis stand. Der Zuschlag vermindert sich für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen von Satz 2 nicht vorliegen, um 1/36. Für die Berechnung des Kinderzuschlags beim Hinterbliebenengeld findet § 66 Absatz 9 entsprechende Anwendung.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht das Altersgeld in entsprechender Anwendung des § 66. Der Zuschlag wird nur gewährt, soweit der Anspruchinhaber auf Altersgeld während der Zeiten nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 im Beamtenverhältnis stand.
(3) Für die Anwendung des § 87 Absatz 4 und 5, von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Bemessung des Hinterbliebenengeldes gelten der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Alters- und Hinterbliebenengeldes.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813