Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes

 

6. Abschnitt
Sonstiges

§ 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes

Einem Beamten kann vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei Darlegung eines berechtigten Interesses eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden. Einem Anspruchsinhaber auf Altersgeld kann in Fällen einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden.


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Red 20240813 

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