Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 100 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

 

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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 100 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

 

§ 100 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Geburtsdatum bis 

 Lebensalter 

     Jahr

 

 Monate  

 31. Januar 1949    65  1
 28. Februar 1949    65  2
 31. Dezember 1949     65  3

 

3. Für Beamte, deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie bis zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt werden.

(2) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

 Geburtsdatum bis 

 Lebensalter 

      Jahr

 

 Monate 

 31. Dezember 1952        63    1
 31. Dezember 1953       63    2
 31. Dezember 1954       63    3
 31. Dezember 1955       63    4
 31. Dezember 1956       63    5
 31. Dezember 1957       63    6
 31. Dezember 1958       63    7
 31. Dezember 1959        63    8
 31. Dezember 1960       63    9
 31. Dezember 1961       63   10
 31. Dezember 1962       63   11
 31. Dezember 1963       64  
 31. Dezember 1964       64    2
 31. Dezember 1965       64    4
 31. Dezember 1966       64    6
 31. Dezember 1967       64    8
 31. Dezember 1968       64   10

 

(3) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2029 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 Zeitpunkt der Versetzung in den

 Ruhestand zum oder nach dem 

 Lebensalter 

      Jahr

 

 Monate 

 1. Januar 2012        63    1
 1. Januar 2013       63    2
 1. Januar 2014       63    3
 1. Januar 2015       63    4
 1. Januar 2016       63    5
 1. Januar 2017       63    6
 1. Januar 2018       63    7
 1. Januar 2019       63    8
 1. Januar 2020       63    9
 1. Januar 2021       63   10
 1. Januar 2022       63   11
 1. Januar 2023       64  
 1. Januar 2024       64    2
 1. Januar 2025       64    4
 1. Januar 2026       64    6
 1. Januar 2027       64    8
 1. Januar 2028       64   10

 

(4) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:

 Jahrgang/ Geburtsdatum 

 Anhebungsstufen nach Artikel 62 § 3 Abs. 3

 des Dienstrechtsreformgesetzes

 Versorgungsabschlag in Prozent 

1947 oder früher

 64. Lebensjahr  0
1948  64. Lebensjahr und ein Monat  0,3
1949  64. Lebensjahr und zwei Monate  0,6
1950  64. Lebensjahr und drei Monate  0,9

1951

 64. Lebensjahr und vier Monate  1,2

1952

 64. Lebensjahr und fünf Monate  1,5

1953

 64. Lebensjahr und sechs Monate  1,8

1954

 64. Lebensjahr und sieben Monate

 2,1

1955

 64. Lebensjahr und acht Monate  2,4

1956

 64. Lebensjahr und neun Monate  2,7

1957

 64. Lebensjahr und zehn Monate  3,0

1958

 64. Lebensjahr und elf Monate  3,3

1959

 65. Lebensjahr  3,6

01.01.1960 bis 01.06.1960

 65. Lebensjahr und zwei Monate  3,6

02.06.1960 bis 01.08.1960

 65. Lebensjahr und zwei Monate  4,2

02.08.1960 bis 31.12.1960

 65. Lebensjahr und zwei Monate  3,6

01.01.1961 bis 01.04.1961

 65. Lebensjahr und vier Monate  3,6

02.04.1961 bis 01.08.1961

 65. Lebensjahr und vier Monate  4,8

02.08.1961 bis 31.12.1961

 65. Lebensjahr und vier Monate  3,6

01.01.1962 bis 01.02.1962

 65. Lebensjahr und sechs Monate  3,6

02.02.1962 bis 01.08.1962

 65. Lebensjahr und sechs Monate  5,4

02.08.1962 bis 31.12.1962

 65. Lebensjahr und sechs Monate  3,6

01.01.1963 bis 01.08.1963

 65. Lebensjahr und acht Monate  6,0

02.08.1963 bis 01.12.1963

 65. Lebensjahr und acht Monate  3,6

02.12.1963 bis 31.12.1963

 65. Lebensjahr und acht Monate  6,0

01.01.1964 bis 01.08.1964

 65. Lebensjahr und zehn Monate  6,6

02.08.1964 bis 01.10.1964

 65. Lebensjahr und zehn Monate  3,6

02.10.1964 bis 31.12.1964  

 65. Lebensjahr und zehn Monate  6,6

 

(5) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:

 Jahrgang

 Anhebungsstufen nach Artikel 62 § 3 Abs. 3

des Dienstrechtsreformgesetzes

 Versorgungsabschlag in Prozent 
 1959  65. Lebensjahr  0
 1960  65. Lebensjahr und zwei Monate  0,6
 1961  65. Lebensjahr und vier Monate  1,2
 1962  65. Lebensjahr und sechs Monate  1,8
 1963  65. Lebensjahr und acht Monate  2,4
 1964  65. Lebensjahr und zehn Monate  3,0.

 

(6) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach Absatz 4 ergeben würde, um 3,6 Prozent erhöht. In den Fällen des Satzes 1, in denen der Beamte im Fall der Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, beträgt der Versorgungsabschlag 3,6 Prozent.

(7) Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, zu einem vor dem jeweiligen Schuljahresende liegenden Zeitpunkt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, erhöht sich der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zu den in Absatz 4 bis 6 genannten Zeitpunkten nach Absatz 4 bis 6 ergeben würde, für die Monate, die vor dem jeweiligen Schuljahresende liegen, um 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.


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Red 20240813 

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