Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 102 Besondere Bestandskraft
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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 102 Besondere Bestandskraft
§ 102 Besondere Bestandskraft
(1) Der Versorgung der bei Inkrafttreten vorhandenen Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Die Bezüge nach Satz 1 nehmen an künftigen Versorgungsanpassungen teil. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Neufestsetzung nur in Bezug auf den betroffenen Wert erfolgt; dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Ruhestandsbeamte nach Absatz 5 bis 8 zu ermitteln. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. Für ehemalige Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gilt Satz 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Eine Beschränkung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach der Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt nicht. Sofern eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erfolgt, so entfällt eine Begrenzung auf Zeiten ab dem 17. Lebensjahr.
(2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 108 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird. Die Ausgleichszulage nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in der Fassung des Artikels 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) darf den sich aus § 108 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag vermindert sich um die Hälfte des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge aufgrund einer allgemeinen Bezügeanpassung nach § 11 erhöhen; er ist auf die Mindestbelassung nach Satz 2 anzurechnen.
(3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Waisengeld oder einen Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwengeldes maßgeblichen Prozentsatz. §§ 42 und 104 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gilt Satz 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten, gilt die Anwendung dieser Norm weiter, wenn dies für sie günstiger ist.
(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetz vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 bemisst. Für das Unfallruhegehalt gilt Absatz 1 entsprechend, für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung Absatz 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung gefunden hat, § 51 Abs. 3 anzuwenden. Der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird weitergewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. Für die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gilt Satz 4 sinngemäß. § 14 Absatz 4 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden.
(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist. Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass § 73 Abs. 6 sowie abweichend von § 106 Abs. 5 dieses Gesetzes § 12 Abs. 2 und § 66 Abs. 9 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 26 Satz 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird. Für Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 42 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 2 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für Fälle nach Satz 3, die ab dem Tag der ersten Anpassung gemäß § 11 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist der nach Satz 3 berechnete Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen und der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen.
(6) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 35 Prozent; er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer fünfunddreißigjährigen Dienstzeit. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 6 erhöht sich um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 6 Satz 1 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. Für Versorgungsfälle, die ab dem Tag der ersten Anpassung nach § 11 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, ist der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen und der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 5 bis 7, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenzen nach § 70 Abs. 2 und § 108 Abs. 2 zu berechnen.
(8) Die Voraussetzungen des Absatzes 5 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(9) § 42 Abs. 2 kommt für Waisen, die nach dem 31. Dezember 1986 geboren sind, zur Anwendung. Für Waisen, die vor dem 1. Januar 1987 geboren sind, gilt § 61 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung fort.
(10) Ansprüche auf Versorgung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen Vorschriften.
(11) (aufgehoben)
(12) § 68 Absatz 3 Satz 2 und 3 findet auf am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger keine Anwendung.
(13) Für Versorgungsfälle, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor der besoldungsrechtlichen Anhebung der Eingangsämter des ehemaligen einfachen Dienstes nach Besoldungsgruppe A 6 eingetreten sind, ist § 51 Absatz 3 Satz 3 sowie § 27 Absatz 4 Satz 2 weiterhin in der bislang geltenden Fassung anzuwenden. Die bisherigen Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.
(14) Für Versorgungsfälle, die seit dem 1. September 2020 und vor der besoldungsrechtlichen Anhebung der Eingangsämter des mittleren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 7 eingetreten sind, sind § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 51 Absatz 3 Satz 3 weiterhin in der bislang geltenden Fassung anzuwenden. Die bisherigen Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.
Red 20240813
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