Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 104 Hinterbliebenenversorgung
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Die Beamtenversorgung: Beamtenversorgungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) § 104 Hinterbliebenenversorgung
§ 104 Hinterbliebenenversorgung
(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 66 Absatz 9 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Hat die Ehe mit dem Beamten oder Ruhestandsbeamten bereits am 31. Dezember 2010 bestanden, findet § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihm der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für den früheren Ehepartner eines verstorbenen Beamten, der einem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner gleichgestellt ist und dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(4) Einem geschiedenen Ehepartner, der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als er im Zeitpunkt des Todes gegen den Versorgungsurheber einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange der geschiedene Ehepartner erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. solange er mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
3. wenn er die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 13 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. Dem geschiedenen Ehepartner werden frühere Ehepartner einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe gleichgestellt. Die §§ 35, 39, 40 und 41 gelten entsprechend.
(5) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der damals geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 3 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich war,
2. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
3. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren oder
4. das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuches den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.
Red 20240813
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