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Berlin: Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Berlin
Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.2.2021 (GVBl. S. 146).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.08.2016: 2,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.08.2017: 2,6 Prozent linear, mindestens 75 Euro; Zum 01.06.2018: 3,2 Prozent linear. Zum 01.04.2019: 4,3 Prozent linear. Zum 01.02.2020: 4,3 Prozent linear. Zum 01.01.2021: noch nicht festgelegt.
Altersgrenzen
Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 65. Lebensjahr; Ermäßigungen sind nach 15 Jahren feuerwehrtechnischem Dienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Modifizierte Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage um zwei Jahre.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes.
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen.
- Anpassung der Bezüge auf den Durchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 angestrebt.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Regelung für das Jahr 2019: 775 Euro (bis BesGr A 9), 450 Euro (ab BesGr A 10) (Auszahlung mit Dezemberbezügen)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
Service zur Beamtenversorgung
Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Berlin.
Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.
Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, u.a.
- Informationen von der Pensionsstelle des Landesverwaltungsamts Berlin, beispíelsweise Ruhegehalt, Abschläge, Zulagen, Sonderzahlungen beim Ruhegehalt, Hinzuverdienst, Renten und weitere Versorgungsbezüge, Hinterbliebenenversorgung, Versorgungsausgleich, Besteuerung der Versorgungsbezüge Riesterrente, Verschiedene Fragen zum Ruhegehalt
- Versorgungsauskunft online (Berliner Beamte können online ihr voraussichtliches zukünftiges Ruhegehalt ausrechnen lassen. Hierfür steht die Anwendung Versorgungsauskunft online des Landesverwaltungsamtes Berlin bereit: www.berlin.de/versorgungsauskunft-online
- Versorgungsrelevante Rechtsgrundlagen
- Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – www.gesetze.berlin.de
Weitere Merkblätter und Dokumente | >>>LINK | |
Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin (LBeamtVG) Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie |
>>>LINK | |
Versorgungsauskunft online Berliner Beamte können online ihr voraussichtliches zukünftiges Ruhegehalt ausrechnen lassen. Hierfür steht die Anwendung Versorgungsauskunft online des Landesverwaltungsamtes Berlin bereit: www.berlin.de/versorgungsauskunft-online Rechtsgrundlagen Die Anwendung Versorgungsauskunft online richtet sich an Beamtinnen und Beamte sowie an Richterinnen und Richter des Landes Berlin. Die Berechnungsmodalitäten berücksichtigen daher Berliner Recht: Bitte beachten Sie, dass sich aus der von Ihnen veranlassten Berechnung keine Rechtsansprüche herleiten lassen – sie hat lediglich Informations-Charakter und soll als Hilfe für Ihre weiteren persönlichen Planungen dienen. |
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Vordienstzeiten Es empfiehlt sich, nach der Verbeamtung die für die Vordienstzeiten erforderlichen Nachweise (z.B. Studien- und Arbeitsbescheinigungen mit Angabe des zeitlichen Umfangs) zur Personalakte nehmen zu lassen. Oftmals ist es problematisch nach vielen Jahren die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Eine Berücksichtigung ist nur bei lückenlosem Nachweis möglich. Spätestens wenn Sie eine Versorgungsauskunft wünschen oder in Pension gehen, müssen alle Unterlagen vollständig in Ihrer Personalakte vorhanden sein. Um Ihre Vordienstzeiten anerkennen zu lassen, führt Ihr Weg über Ihre Personalstelle, denn ohne vorliegende Personalakte kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Verfahren Schicken Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Vordienstzeiten zusammen mit der Einverständniserklärung für die Übersendung Ihrer Personalakte über Ihre personalaktenführende Stelle an das Landesverwaltungsamt Berlin – Vordienstzeitenstelle -. Sollten Sie bereits vor dem jetzigen Beamtenverhältnis im Öffentlichen Dienst gearbeitet haben, bevollmächtigen Sie bitte Ihre Personalstelle auch zur Übersendung dieser Personalakten. Als Beamtin/-er des Landes Berlin erhalten Sie unter anderem einen Bescheid über die Anerkennung Ihrer Vordienstzeiten, sofern Nach Prüfung aller berücksichtigungsfähigen Zeiten erhalten Sie von der Berliner Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der Ihnen über Ihre personalaktenführende Stelle zugestellt wird. Eine Durchschrift unseres Bescheides verbleibt in Ihrer Personalakte. Bei Eintritt in den Ruhestand wird der Vordienstzeitenbescheid überprüft und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage angepasst. Die wichtigsten Vordienstzeiten auf einen Blick - Als ruhegehaltfähig können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein/-e Beamter/-in nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Tätigkeiten ausgeführt hat, welche zur späteren Ernennung in das Beamtenverhältnis dienlich waren. Ausbildungszeiten Ausbildungszeiten (z.B. Fachschul- oder Hochschulausbildung) und Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können, soweit sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sind, im Rahmen der jeweiligen Mindestzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann mit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden. Weitere Informationen zur Anerkennung von Ausbildungszeiten erhalten Sie auf unserer Seite Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Sonstige Zeiten (z.B. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes) Wehr- und Zivildienstzeiten gelten als ruhegehaltfähig. Eine gesonderte Anerkennung als Vordienstzeit erfolgt nicht. Sofern die erforderlichen Nachweise in der Personalakte vorhanden sind, werden diese Zeiten automatisch berücksichtigt. |
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Merkblatt für Versorgungsempfänger/innen - Anzeigepflichten und Vorbehalte Mit diesem Merkblatt möchte ich Sie über verschiedene Punkte informieren, die für die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge besonders wichtig sind. Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig und beachten Sie die folgenden Hinweise und Vorbehalte in Ihrem eigenen Interesse. Insbesondere bitte ich Sie, Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachzukommen, damit Überzahlungen von vornherein vermieden werden. Wenn Sie sich im Einzelnen nicht sicher sind, ob eine Mitteilung notwendig ist, dann empfehle ich Ihnen, vorsorglich bei mir nachzufragen. Dies ist im Hinblick auf mögliche Rechtsänderungen auch bei Sachverhalten ratsam, die derzeit keine Auswirkung auf Ihre Versor-gungsbezüge haben. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit habe ich bei den folgenden Informatio-nen darauf verzichtet, weibliche und männliche Bezeichnungen nebeneinander zu verwenden; ange-sprochen sind stets Frauen und Männer. |
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UT Red G20210810 / 20200519
ab hier Stand: 2018
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Berlin
Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266). Überleitung und Änderung im Rahmen des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.08.2015: 3,0 Prozent linear. Zum 01.08.2016: 2,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.08.2017: 2,6 Prozent linear, mindestens 75 Euro; Zum 01.06.2018: 3,2 Prozent linear.
Altersgrenzen
Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 65. Lebensjahr; Ermäßigungen sind nach 15 Jahren feuerwehrtechnischem Dienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Modifizierte Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage um zwei Jahre (beabsichtigt).
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes (beabsichtigt).
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Regelung für das Jahr 2018: 650 Euro (bis BesGr A 9), 450 Euro (ab BesGr A 10)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
Hinweis:
Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Berlin.
Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7,50 Euro bestellen.
UT BV 2018
Stand von 2012 und früher
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266).
Überleitung und Änderung im Rahmen des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG).
Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006
Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01.10.2010: 1,5 Prozent linear. Zum 01.08.2011: 2,0 Prozent linear (5. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.08.2012: 2,0 Prozent. Zum 01.08.2013: 2,0 Prozent linear (7. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Absichtserklärung des Senats – zum 01.08.2014: 2,5 Prozent linear.
Altersgrenzen
Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 63. Lebensjahr. Geringfügige Ermäßigungen sind bei langjährigem Einsatzdienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes voraussichtlich für das Jahr 2014 vorgesehen.
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