Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG): § 108c Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) des Landes Berlin

 

Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG): § 108c Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

 

 

§ 108c Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beziehen, die zur Deckung des Personalbedarfs infolge des gestiegenen Zugangs von Flüchtlingen und Asylbegehrenden erforderlich ist, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2023 nicht anzuwenden. Eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzunehmende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, so hat die Beschäftigungsstelle dies mit ihrer Anzeige nach § 62 Absatz 1 der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen. Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 oder § 107 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Berlin
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024