Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55

 

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 55

 

55.1.1.3
Versorgungsbezüge i. S. d. Ruhensregelung sind:
- das (Unfall-)Ruhegehalt,
- das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld,
- das (Unfall-)Waisengeld.

Vgl. hierzu auch § 63.

55.1.1.4
Ist das Ruhegehalt disziplinarrechtlich gekürzt worden, bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung sowohl beim Versorgungsbezug als auch bei der Höchstgrenze außer Ansatz.

55.1.1.5
Die Versorgungsfälle sind regelmäßig, aber mindestens alle drei Jahre, mit den zentral vom Renten Service der Deutsche Post AG verwalteten Daten der Rentenversicherungsträger abzugleichen (Rentenabgleich).

55.1.2.1
Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören u. a. Renten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt werden; vgl. im Übrigen § 125 SGB VI. Dazu gehören unter den Voraussetzungen des § 69l auch die Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung der Landwirte (§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 SGB I, § 51 Absatz 1 Nummer 1 SGG); dies gilt auch für Rentenanteile, die auf nach dem Fremdrentengesetz oder auf Grund Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach der Kleinstzeitenregelung (siehe hierzu auch Urteil des OVG NRW vom 15. Dezember 2014 – 1 A 356/13 –) ermittelten Entgeltpunkten beruhen. Erfasst werden Renten, die auf einer Beschäftigung vor, während oder nach dem Beamtenverhältnis beruhen. Wegen der Gleichstellung entsprechender wiederkehrender Leistungen wird auf § 55 Absatz 8 hingewiesen.

55.1.2.2
Bei Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Beschäftigungen, die der Rente zugrunde liegen, um Verwendungen im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 Absatz 8 gehandelt hat.

Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören insbesondere:
- Renten der VBL,
- Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,
- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),
- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,
- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,
- Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z. B. BAR-MER),
- Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z. B. Techniker KK),
- Zusatzversorgungsleistungen der Landesbanken,
- Versorgungsleistungen für Angestellte und Arbeiter der Provinzial Nord Brandkasse (ehemals Landesbrandkasse Schleswig-Holstein).

Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf übergeleiteten Beiträgen einer von § 55 nicht erfassten Zusatzversorgung auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruhen.

55.1.2.3
Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung beruht.

55.1.2.4
Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Maßgabe des BetrAVG gewährt werden. Hierzu gehören beispielsweise
- die Versicherungsrenten der VBL nach der VBL-Satzung in der jeweils geltenden Fassung,
- die auf Grund des § 18 Absatz 3 BetrAVG gewährten Versorgungsleistungen nach dem Bremischen Ruhelohngesetz und dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz.

55.1.2.5
Von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist lediglich der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erfüllt, bei der Ruhensberechnung zugrunde zu legen. Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle maßgebend. Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich einer Grundrente nach dem BVG. Die Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Betrag eines Unfallausgleichs nach § 35. Die Beträge der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG werden jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (KOV-Anpassungsverordnung) angepasst.

55.1.2.6
Die Mindestgrundrente (§ 31 Absatz 1 BVG) entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent. Die Freibetragsregelung des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt nur für die Versorgungsurheberin oder den Versorgungsurheber, nicht aber für deren Hinterbliebene. Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. §§ 267, 311 SGB VI), bleiben mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung außer Betracht.

55.1.2.7
Bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile). Für die Ermittlung des anzurechnenden Monatsbetrages ist nach § 55 Absatz 1 Satz 4 der gesamte Auszahlungsbetrag in einen Monatsbetrag umzurechnen. Dabei sind die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 zu beachten.

55.1.2.8
Ruhende Rententeile werden nicht berücksichtigt. Es ist von dem nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbetrag auszugehen. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 97 SGB VI ganz oder teilweise ruhen.

55.1.2.9
Beim Bezug einer Teilrente nach § 34 SGB VI vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuführen. Sofern die neben der Teilrente ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfolgt, ist § 53 Absatz 5 zu beachten. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze steht die Altersrente – unabhängig von möglichen Einkünften – in voller Höhe zu.

55.1.2.10
Erwirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzliche Entgeltpunkte, die nicht ausschließlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen, ist die dadurch bedingte Erhöhung der bereits zuvor anzurechnenden Rentenleistung bei der Ruhensregelung nach § 55 ab dem Monat, ab dem der Rentenversicherungsträger die durch die Beschäftigung oder Pflege bedingte Rentenerhöhung gewährt (jährlich zum 1. Juli), zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Teil der zusätzlichen Entgeltpunkte, der auf einem Zugangsfaktor größer als 1 beruht.

55.1.2.11
Besteht neben einem Anspruch auf eine Rente i. S. d. § 55 ein Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung i. S. d. § 55a, ist bei der Durchführung der Ruhensregelung die Summe aus monatlicher Rente und dem nach § 55a verrenteten Betrag der einmaligen Kapitalabfindung zugrunde zu legen; zur Verrentung siehe Tz. 55a.1.2.1.

55.1.3.1
§ 55 Absatz 1 Satz 3 erfasst alle Fälle, in denen die oder der Berechtigte grundsätzlich Anspruch auf die laufende Zahlung einer Leistung i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 hat. Wird dieser Anspruch jedoch wegen der in § 55 Absatz 1 Satz 3 genannten Gründe nicht erfüllt, ist der Ruhensregelung nach § 55 der Betrag ohne zeitliche Begrenzung zugrunde zu legen, der ansonsten vom Leistungsträger zu zahlen gewesen wäre. Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungsträger zu erfragen (Auskunftsanspruch nach den §§ 3 bis 7 SGB X, §§ 4 ff. VwVfG); Dynamisierungen sind zu berücksichtigen. Eine Ruhensregelung mit der fiktiven Rente nach § 55 Absatz 1 Satz 3 wird erst dann durchgeführt, wenn die Altersgrenze für den Bezug dieser Regelaltersrente erreicht ist. Nach Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 gilt dies nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für Hinterbliebene einer oder eines am 1. Oktober 1994 vorhandenen und nach diesem Zeitpunkt verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamten. Diese Einschränkung gilt im Fall einer Beitragserstattung nur dann, wenn diese vor dem 1. Oktober 1994 gewährt wurde.

55.1.3.2
Bei der Anrechnung von auf Antrag und von Amts wegen abgefundenen Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes – die dem Grunde nach laufende/wiederkehrende Leistungen darstellen – ist § 55 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Der Rentenanrechnung ist also der Betrag zugrunde zu legen, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Dieser Betrag ist bei jeder Anpassung der Zusatzrente in entsprechender Höhe zu dynamisieren. Die Anrechnung ist bei einer eventuellen Hinterbliebenenversorgung nicht fortzuführen. Sofern die Abfindung der Zusatzrente erstmalig durch Hinterbliebene in Anspruch genommen wird (z. B. beim Tod von aktiven Beamtinnen oder Beamten), gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

55.1.3.3
Die Inanspruchnahme einer Teilrente anstatt der zustehenden Vollrente stellt einen Verzicht i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 3 dar. Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist daher die eigentlich zustehende Vollrente – zzgl. bereits aus den zusätzlichen Entgeltpunkten erworbener Ansprüche (beachte Tz. 55.1.2.10) – anzurechnen.

55.1.3.4
Hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten der Beamtin oder des Beamten, muss sie – um eine den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –).

55.1.3.5
Wird die Rente verspätet beantragt, ist mit dem Rentenbetrag zu rechnen, der sich bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ergeben hätte. Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungsträger zu erfragen. Der auf dem erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 und 3 SGB VI) beruhende Rentenbetrag bleibt unberücksichtigt. Allgemeine Rentenerhöhungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen.

55.1.3.6
In die Ruhensregelung ist der Betrag der Rente einzustellen, der sich ohne Abzug des Beitragsanteils der Rentnerin oder des Rentners zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnerinnen oder Rentnern ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeitrag ergibt.

55.1.3.7
Besteht kein Anspruch auf eine laufende oder einmalige Rentenleistung, weil eine notwendige Wartezeit (etwa nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt wurde, ist § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 – auch im Fall der Rückzahlung geleisteter Beiträge wegen Nichterfüllung der Wartezeit (etwa nach § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) – nicht anwendbar.

55.1.6.1
Außer Betracht bleibt ein Erhöhungszuschlag, um den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise an persönlichen Entgeltpunkten erhöht (§ 78 SGB VI).

55.1.7.1
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting beruhen, sind nicht zu berücksichtigen. § 55 Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für Hinterbliebenenrenten, Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie für Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

55.1.8.1
Der maßgebliche Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 SGB VI ist den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu entnehmen. Die entsprechenden Werte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die ermittelten Entgeltpunkte werden zum Zeitpunkt der Ruhensregelung mit dem jeweils aktuellen Rentenwert vervielfältigt. Der sich ergebende Verrentungsbetrag ist der Ruhensregelung nach § 55 zugrunde zu legen. Bei jeder Änderung des aktuellen Rentenwertes ist auch der anzurechnende Betrag neu zu ermitteln.

55.2
Zu Absatz 2

55.2.1.1
Der Erhöhungsbetrag zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Berechnung der Höchstgrenze die amtsunabhängige Mindestversorgung oder eine der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 zugrunde liegen.

55.2.1.2
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) zu berücksichtigen. Ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 wird bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht einbezogen.

55.2.1.3
Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sich nicht aus der Endstufe der erdienten Besoldungsgruppe berechnen, zu beachten. Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

55.2.1.4
Für die Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz (Höchstgrenze für Witwen oder Witwer) ist § 50c entsprechend anzuwenden.

55.2.1.5
Zur Bestimmung der nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei der Ermittlung der Höchstgrenze zu berücksichtigenden Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abzustellen.

55.2.1.6
Ist eine vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegte Zeit wegen § 12a nicht ruhegehaltfähig, darf sie auch nicht bei der Ermittlung der Höchstgrenze berücksichtigt werden. Hierzu ist die Übergangsregelung des § 69k zu beachten.

55.2.1.7
Die Höchstgrenze verringert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig nach § 6a nicht beantragt wurde. Erfolgt die Antragstellung erst nach Beginn einer Rentenzahlung, ist die Ruhensregelung wegen der Rückwirkung der Antragstellung nach § 6a Absatz 4 Satz 3 ab Beginn der Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erneut durchzuführen.

55.2.1.8
Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 22 Absatz 1 Satz 1 (teilweise Versagung eines Unterhaltsbeitrages), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen, Witwer und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden.

55.2.1.9
Bei einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 ist die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht zugrunde zu legen. Als Höchstgrenze ist der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenen. Der früheren Ruhestandsbeamtin oder dem früheren Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der dem Unfallausgleich entspricht (§ 55 Absatz 7).

55.3
Zu Absatz 3

55.3.1.1
Zu den Renten i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 gehören auch nicht:

- Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG-Renten), soweit die Anrechnung nach § 69l ausgeschlossen ist,
- Leistungen nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet,
- Dienstbeschädigungsausgleich und Dienstbeschädigungsteilrenten,
- vor dem 1. Oktober 1994 gewährte Beitragserstattungen,
- wiederaufgelebte Witwenrenten oder Witwerrenten (Hinterbliebenenrenten nach der vorletzten Ehegattin oder dem vorletzten Ehegatten), sofern der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld auf Grund des Todes der letzten Ehegattin oder des letzten Ehegatten erworben wurde (vgl. im Übrigen § 90 SGB VI); auf ein wiederaufgelebtes Witwen- oder Witwergeld sind wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrenten nach derselben Ehegattin oder demselben Ehegatten jedoch anzurechnen.

55.4
Zu Absatz 4

55.4.1.1
§ 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative (Zeit-Zeit-Verhältnis von Versicherungsjahren auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren) ist nur anzuwenden, wenn weder die zweite noch die dritte Alternative erfüllt sind. Bei Leistungen eines nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zählenden Trägers genügt es, dass diese Leistungen auf Berechnungsfaktoren beruhen, welche mit den Berechnungsfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung („Werteinheiten“ oder „Entgeltpunkte“) vergleichbar sind (Urteil des BAG vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 –).

55.4.1.2
Auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhende Versicherungsjahre bzw. auf freiwilligen Beiträgen beruhende Werteinheiten, Entgeltpunkte oder sonstige Berechnungsfaktoren (z. B. Steigerungszahlen) sind der Feststellung des zuständigen Leistungsträgers zu entnehmen. Übermittelt dieser einen fiktiven Rentenbetrag, welcher z. B. nur auf Beiträgen beruht, zu dem ein Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, so ist stets zu prüfen, ob dieser Teilberechnung auch die ggf. bei der Gesamtberechnung berücksichtigten Zurechnungszeiten zu Grunde gelegt wurden, da die auf diese Zeiten entfallenden Berechnungsfaktoren der Summe der gesamten Berechnungsfaktoren zuzurechnen sind. Dies gilt auch für sonstige regelmäßig nicht auf Beiträgen beruhende Zeiten, die zu einer Erhöhung der Rente führen (z. B. sog. Ersatz-, Hinzurechnungs- oder Anrechnungszeiten) sowie auf Erhöhungstatbestände z. B. für eine Studienzeit (sog. Grundbetrag).

55.4.1.3
Ein Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI (für Arbeiten unter Tage) ist bei der Anwendung des § 55 Absatz 4 außer Ansatz zu lassen. Danach ist der Leistungszuschlag dem der Ruhensregelung unterworfenen Rentenbetrag wieder hinzuzurechnen. Gleiches gilt für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI.

55.4.1.4
Wenn sich die Rente nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative berechnet, werden für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monate oder 52 Wochen als ein volles Jahr gerechnet. Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgeführt. Die zweite Dezimalstelle wird um eins erhöht, wenn an der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun steht. In gleicher Weise erfolgt die Berechnung eines sich bei den gesamten Versicherungsjahren ergebenden Restes.

55.4.1.5
Bei der Anteilsberechnung nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 77 SGB VI) sowie ein Rentenzuschlag bei hinausgeschobener Inanspruchnahme sowohl im Zähler (auf freiwilligen Beiträgen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unberücksichtigt.

55.4.1.6
Versicherte, die zu mehr als einem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge entrichtet haben, erhalten eine sog. Wanderversicherungsrente. Die Rente wird als Gesamtleistung berechnet und festgestellt. Für die Anwendung des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sind der Betrag der Gesamtleistung der Wanderversicherungsrente und die in Betracht kommende Summe der Entgeltpunkte aus sämtlichen Leistungsanteilen (DRV Bund, Regionalträger und DRV Knappschaft-Bahn-See) zu berücksichtigen.

55.4.1.7
1Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt, sind weiterhin die Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente heranzuziehen. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Witwenrente oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird.

55.4.1.8
Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, ist im Rahmen des § 55 Absatz 4 von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.

55.4.1.9
Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht für selbständig Tätige nach § 2 SGB VI oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI beruhen, sind der Ruhensregelung zu unterziehen.

55.4.1.10
Nummer 3 ist auf Verwendungen i. S. d. § 6a anzuwenden. Endet z. B. eine Verwendung bei der EU, zu der eine Beamtin oder ein Beamter beurlaubt wurde oder die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund zurückgelegt wurde, und macht sie oder er von der im Übertragungsabkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den Kapitalwert ihrer oder seiner Pensionsansprüche aus dem Pensionsplan der EU auf die DRV zu übertragen, wird hierdurch für die bei der EU zurückgelegte Dienstzeit eine Pflichtversicherungszeit bei der DRV begründet. Die auf diese freiwillige Quasi-Nachversicherung der EU-Zeiten entfallenden Entgeltpunkte sind Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge i. S. d. Absatzes 4, auch wenn die quasi-nachversicherten Zeiten von der DRV als Pflichtversicherungszeiten ausgewiesen und berücksichtigt werden.

55.5
Zu Absatz 5

55.5.1.1
Gesamtversorgung ist die nach § 55 Absatz 1 bis 4 zugrunde zu legende Rente zuzüglich des danach verbleibenden Versorgungsbezugs. Zur Gesamtversorgung zählt die nach § 55 berücksichtigte Rente auch dann, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des § 55 nicht überschreitet. Die Mindestbelassung des § 53 darf das Ergebnis einer vorhergehenden Ruhensregelung nicht verbessern.

55.6
Zu Absatz 6

55.6.1.1
§ 55 Absatz 6 ist lediglich anwendbar beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen aus eigenem Recht bzw. zwei Versorgungsbezügen aus abgeleitetem Recht (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2). Nur bei dieser Konstellation sind beide Versorgungsbezüge nach § 55 zu regeln.

55.7
Zu Absatz 7
(unbesetzt)

55.8
Zu Absatz 8

55.8.1.1
Die Ruhensregelung mit einer ausländischen Rente ist nur durchzuführen, wenn die ausländische Rente sachlich und persönlich auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommens gezahlt wird. Ob Renten, die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) erfasst werden, der Ruhensregelung nach § 55 unterliegen, ist nach Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beurteilen.

Auf Renten des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands findet das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits Anwendung (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14, 1268). Danach sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin anzuwenden.

55.8.1.2
Soweit die Geldleistung eines ausländischen Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist, sind auch Sonderzahlungen dieses Versicherungsträgers in die Ruhensregelung einzubeziehen. Bei nichtanzurechnenden Renten beachte die Regelungen der Tz. 6.1.2.34 ff.

55.8.2.1
Nicht in Euro gewährte Renten sind nach dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) öffentlich bekannt gegeben Referenzkurs zum Zwecke der Durchführung der Ruhensregelung nach § 55 in Euro umzurechnen. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet. Bei der vorläufigen Ruhensregelung im jeweils aktuellen laufenden Kalenderjahr ist der Jahresmittelkurs des Vorjahres zu Grunde zu legen. Im ersten Quartal nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres ist die vorläufige Ruhensregelung für das vormals laufende Kalenderjahr mit dem nunmehr dafür bekannten Jahresmittelkurs (des Vorjahres) abschließend neu zu berechnen. Davon abweichend kann bei einer Änderung des Umrechnungskurses um mehr als 20 Prozent gegenüber dem anzuwendenden Jahresmittelkurs des Vorjahres auch unterjährig eine Anpassung des Umrechnungskurses an den von der EZB bekannt gegebenen aktuellen monatlichen Umrechnungskurs vorgenommen werden. Wird die Fremdwährungsrentenleistung auf das Euro-Konto der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers überwiesen, sind die anrechenbaren Beträge per Kontoauszug nachzuweisen.

55a  
Zu § 55aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

55a.1
Zu Absatz 1

55a.1.1.1
Unter einer ergänzenden Versorgungsabfindung ist jede einmalige Zahlung zu verstehen, deren Kapitalbetrag aus der Differenz zwischen der auf der im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis obligatorischen Nachversicherung basierenden monatlichen Rente und der zum Zeitpunkt der Entlassung fiktiv zustehenden beamtenrechtlichen Versorgung ermittelt wurde. Ein Anwendungsbeispiel ist die Abfindung nach Artikel 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.

55a.1.1.2
Eine sich ggf. anschließende Hinterbliebenenversorgung unterliegt nicht der Ruhensregelung nach § 55a, auch wenn das zugrundeliegende Ruhegehalt teilweise wegen der Anrechnung nach § 55a ruhte.

55a.1.1.3
Für die Durchführung der Ruhensregelung gilt Tz. 55.1.2.11.

55a.1.2.1
Für die Durchführung der Verrentung wird auf Tz. 55.1.8.1 verwiesen.

55a.1.3.1
Die Frist beginnt mit der Einstellung der Beamtin oder des Beamten in den Dienst des Bundes. Nach Ablauf der Frist ist eine Abführung nicht mehr zulässig und § 55a ist anzuwenden. Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt als fristgerechte Zahlung. 4§ 32 VwVfG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist zu beachten.

55a.1.3.2
Der Versorgungsabfindungsbetrag ist zuzüglich Zinsen an den Dienstherrn abzuführen. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zinsen sind entsprechend Tz. 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 für jedes Jahr zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts der ergänzenden Versorgungsabfindung und der Einstellung in den Bundesdienst, ggf. tageweise, zu berechnen.

55a.2
Zu Absatz 2

55a.2.1.1
Bei der Ermittlung der Höchstgrenze sind die Tz. 55.2.1.1, 55.2.1.2 Satz 1, 55.2.1.5 bis 55.2.1.7 sowie Tz. 55.2.1.9 Satz 1, 2 und 4 anzuwenden.

55a.3
Zu Absatz 3

55a.3.1.1
Eine Anrechnung einer ergänzenden Versorgungsabfindung findet nicht statt, wenn die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte mit Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld nach dem BeamtVG auf Grund der Beendigung eines eigenen Beamtenverhältnisses eine Abfindung erhalten hat, wenn also sie oder er selbst aus einem Landesdienstverhältnis mit Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung ausgeschieden ist. Entsprechend erfolgt auch keine Ruhensregelung nach § 55a, wenn eine verstorbene Ehegattin oder ein verstorbener Ehegatte einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten eine ergänzende Versorgungsabfindung erhalten hat.


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Red 20231016

 

 

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