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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 1 bis § 5
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Abkürzungen ergeben sich aus dem Abkürzungsverzeichnis (Anlage).
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
1 Zu § 1 Geltungsbereich
1.1 zu Absatz 1
1.1.1.1
Auf die im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) erstmals ernannten Beamtinnen und Beamten des Bundes sind die §§ 69a, 85 und 86 bis 106 nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages). § 85a ist auf die in Satz 1 genannten Beamtinnen oder Beamten in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
1.1.1.2
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zu beachten, es sei denn es handelt sich um eine rein hypothetische Beeinträchtigung des Unionsrechts. Der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts scheidet bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aus, wenn sie keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (Urteil des BVerwG vom 13. Februar 2020 - 2 C 9.19).
1.1.1.3
Alle Sachverhalte, bei denen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts einschlägig sein kann, sind für eine Entscheidung nach § 49 Absatz 3 dem BMI mit einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.
1.2 Zu Absatz 2
(unbesetzt)
1.3 Zu Absatz 3
(unbesetzt)
1a Zu § 1aLebenspartnerschaft
1a.0.1.1
Ob jemand eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ist bzw. war oder ob eine Lebenspartnerschaft besteht bzw. bestand, richtet sich nach dem LPartG.
2 Zu § 2 Arten der Versorgung
2.0.1.1
In § 2 sind alle Versorgungsbezüge abschließend aufgezählt.
3 Zu § 3 Regelung durch Gesetz
3.1
Zu Absatz 1
3.1.1.1
Durchbrechungen des Grundsatzes, dass die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, finden sich in der BeamtVÜV. Die in bestimmten Punkten von den Regelungen des BeamtVG abweichenden Bestimmungen der auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 107a) erlassenen Rechtsverordnung treffen ausschließlich den darin bezeichneten Personenkreis (s. § 1 Absatz 1 Satz 2 BeamtVÜV).
3.2 Zu Absatz 2
3.2.1.1
Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§§ 38, 54, 55 VwVfG) oder privatrechtlicher Natur, nach denen der Dienstherr zu einer höheren Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet ist. Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind privatrechtliche Verträge jeglicher Art; erfasst sind davon auch Verträge, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner auftritt, sondern nur als Dritte oder Dritter begünstigt ist. Zusicherungen privatrechtlicher Natur sind z. B. Versprechen.
3.2.1.2
Die Tatsache, dass eine Streitfrage bei Gericht anhängig ist, erweitert die nach § 106 VwGO für einen gerichtlichen Vergleich erforderliche „Verfügungsbefugnis“ über den Streitgegenstand nicht. Sofern Ungewissheit über Umfang und Höhe der gesetzlich zustehenden Versorgung besteht, ist ein Vergleich nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten dadurch keine höhere Versorgung verschafft werden soll.
3.2.1.3
Wer Schuldnerin oder Schuldner dieser Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bzw. der Hinterbliebenen ist, ist unbeachtlich. Nicht zulässig sind somit auch Vereinbarungen, die etwa über eine Pensionskasse abgewickelt werden.
3.2.1.4
Maßgeblich ist, ob die Beamtin oder der Beamte neben den eigenen gesetzlichen Versorgungsbezügen Anspruch auf weitere Zahlungen aus unzulässigen Vereinbarungen i. S. d. § 3 Absatz 2 hat. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen.
3.2.1.5
Den Vergleichsmaßstab bilden die nach dem BeamtVG ermittelten Versorgungsbezüge. Unzulässig ist jede über die nach diesem Gesetz zustehende hinausgehende Versorgung i. S. d. § 2. Um eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem BeamtVG zugesagt wird, obwohl ihr oder ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht oder wenn eine gesetzlich angeordnete Anrechnung auf Grund von Vereinbarungen nicht durchgeführt wird.
3.2.1.6
Die Unwirksamkeitserklärung des § 3 Absatz 2 Satz 1 bewirkt unmittelbar die vollumfängliche Nichtigkeit einer unzulässigen Vereinbarung i. S. d. § 3. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch aus diesen Vereinbarungen auf Erhalt einer Leistung. Die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge unter Beachtung einer solchen Vereinbarung ist ausgeschlossen.
3.2.2.1
Für Versicherungsverträge gelten die Tz. 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 entsprechend.
3.2.2.2
Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist. Nicht zulässig sind Direktversicherungen. Dies sind Lebensversicherungen, die der Dienstherr als Versicherungsnehmer auf das Leben einer Beamtin oder eines Beamten als versicherte Person abschließt. Allgemein unberücksichtigt bleiben auf der alleinigen oder weit überwiegenden Finanzierung durch die Beamtin oder den Beamten beruhende Versicherungsleistungen.
3.3
Zu Absatz 3
3.3.1.1
Wegen der Ausnahme zum Verzichtsverbot siehe § 4 Absatz 4 BeamtVÜV.
3.3.1.2
Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn eine auf Grund einer Vereinbarung von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Zahlung von Versorgungsbezügen zu einem niedrigeren Anspruch als die der Beamtin oder dem Beamten gesetzlich zustehende Versorgung führt.
Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
4 Zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1.1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit, die während eines aktiven Dienstverhältnisses verstorben sind, müssen ebenfalls (fiktiv) die Wartezeit erfüllt haben, damit für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.
4.1.1.2
Zeiten nach § 6a können dann für die Erfüllung der Wartezeit anerkannt werden, wenn sie auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden. Wird die Wartezeit nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a erfüllt, muss eine Beantragung dieser Zeiten grundsätzlich zum Ruhestandsbeginn erfolgt und ihre entsprechende Berücksichtigung abgeschlossen sein. Der Antrag kann nicht nachgeholt werden.Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle weist antragsberechtigte Hinterbliebene von im Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in geeigneter Form darauf hin, dass sie einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen nach § 6a (siehe Tz. 6a.4.2.2) nachholen können; der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht in diesen Fällen ggf. rückwirkend.
4.1.1.3
Zur Berechnung der fünf Jahre sowie der einzelnen Zeiträume wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB verwiesen.
4.1.1.4
Auf die Erfüllung der Wartezeit kommt es beim Vorliegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht an. Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den §§ 31 und 31a genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamtin oder der Beamte sie sich bei Ausübung des Dienstes zugezogen hat. Das Erfordernis der Wartezeit gilt auch nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamtinnen oder Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind.
4.1.1.5
Der Dienst muss wesentliche Ursache für den die Dienstbeschädigung auslösenden Körperschaden sein.
4.1.1.6
Die Dienstbeschädigung muss ursächlich für eine Dienstunfähigkeit sein, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. Dies ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen. Ein kausaler Zusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit nicht auf eine ebenfalls vorliegende Dienstbeschädigung zurückzuführen ist.
4.1.1.7
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich auch subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihr oder ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen (siehe z. B. Urteil des BVerwG vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, Urteil des BVerwG vom 25. Mai 1988 - 6 C 38.85 -, Beschluss des BVerwG vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -). Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.
4.1.1.8
Hat sich die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung infolge groben Verschuldens zugezogen, ist zur Gewährung von Ruhegehalt die Erfüllung der Wartezeit erforderlich.
4.1.2.1
Zeiten eines Beamtenverhältnisses sind ungeachtet des jeweiligen Dienstherrn und ungeachtet einer eventuell auf Grund dieser Dienstverhältnisse gewährter anderweitiger laufender Alterssicherungsleistung (Rente, Altersgeld) zu berücksichtigen.
4.1.2.2
Bei mehreren, zeitlich nicht zusammenhängenden Beamtenverhältnissen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung maßgeblich.
4.1.2.3
Bei der Ermittlung der Wartezeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit ihrer Dauer und nicht in ihrem Umfang anzurechnen. Dies gilt sowohl für Zeiten in einem Beamtenverhältnis als auch für Zeiten, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 in die Wartezeit einzurechnen sind.
4.1.3.1
Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten nach den §§ 8 und 9 sowie nach § 67 Absatz 2 Satz 2.
4.2
zu Absatz 2
4.2.1.1
Für den Beginn des Ruhestandes ist die statusrechtliche Änderung maßgebend. Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt (§ 51 BBG) oder an dem eine Versetzung in den Ruhestand wirksam wird. Das Datum des Beginns des Ruhestandes ist bei der Anwendung von Übergangsregelungen zu beachten.
4.2.1.2
Nach § 63 Nummer 10 gelten Bezüge nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG für die Anwendung des Abschnitts 7 BeamtVG als Ruhegehalt.
4.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
5
Zu § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
5.1
Zu Absatz 1
5.1.1.1
Das Grundgehalt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Amtes, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen worden ist. Die zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Grundgehaltssätze sind nach § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 37 Satz 2 BBesG in Anlage IV BBesG ausgewiesen.
5.1.1.2
Sonstige Dienstbezüge (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (z. B. die Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung II Nummer 6 Absatz 4 BBesG, Zuschüsse für Professorinnen oder Professoren nach § 77 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 4 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung), gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, soweit sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zugestanden haben. Bei bereits am 1. Januar 2013 vorhandenen Professorinnen oder Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen oder Leitern von Hochschulen und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen ist § 69j zu beachten.
5.1.1.3
Die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ggf. ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge stehen nach § 33 Absatz 1 BBesG nur Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu. Die für eine Ruhegehaltfähigkeit nach den jeweiligen Rechtsverordnungen (§ 33 Absatz 4 BBesG) geforderten Mindestzeiten des Bezuges einer Leistungszulage sind erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigten, zu dem erstmals ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 verliehen wurde.
5.1.1.4
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, gegen die oder den in einem Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt wurde, werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes ungekürzt berücksichtigt (vgl. § 8 Absatz 2 BDG). In diesen Fällen ist der im Disziplinarurteil festgesetzte Satz für die Kürzung der Dienstbezüge auf das Ruhegehalt anzuwenden.
5.1.1.5
Der Faktor 0,9901 (Einbaufaktor) ist auch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (§ 50 Absatz 1 Satz 2) sowie die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, anzuwenden.
5.1.2.1
Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 2 ist auch die Altersteilzeit.
5.1.2.2
Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt war (§ 5 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative), hat nach § 5 Absatz 1 das Grundgehalt der Stufe zugestanden, die sich nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG ergäbe, wenn sie oder er am Tage vor Beginn des Ruhestandes wieder Dienst geleistet hätte. Die hiernach maßgebliche Stufe hat die Bezügestelle mitzuteilen.
5.1.2.3
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind bei Erfüllung der Zweijahresfrist des § 5 Absatz 3 die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
5.1.3.1
Auf die Dauer der eingeschränkten Verwendung kommt es nicht an.
5.1.3.2
Nicht ruhegehaltfähig ist insbesondere ein zu den Dienstbezügen gewährter Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit.
5.1.4.1
Bei der Feststellung der den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde zu legenden maßgeblichen Dienstbezüge ist bei Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen der Faktor nach § 78 BBesG unberücksichtigt zu lassen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtinnen und Beamten ist der Einbaufaktor des § 5 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
5.2
Zu Absatz 2
5.2.1.1
§ 5 Absatz 2 ist nur anzuwenden bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles. Ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu beurteilen.
5.2.1.2
§ 5 Absatz 2 gilt auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die ein aufsteigendes Grundgehalt bezogen haben.
5.2.1.3
§ 5 Absatz 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge eines Dienstunfalls geendet hat.
5.2.1.4
Ist die Beamtin oder der Beamte aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt worden, z. B. nach § 49 Absatz 2 oder § 54 BBG, so ist § 5 Absatz 2 nicht anzuwenden.
5.2.1.5
Bei der Ermittlung des den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde zu legenden Grundgehaltes ist die Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, die nach § 5 Absatz 1, ggf. i. V. m. § 5 Absatz 3 oder 5, zugrunde gelegt wird. Mögliche künftige Beförderungen werden nicht berücksichtigt; ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.
5.2.1.6
Dabei ist die Stufe zu berücksichtigen, in welche die Beamtin oder der Beamte nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG bis zum Erreichen der für sie oder ihn maßgeblichen Altersgrenze hätte aufsteigen können.
5.3
zu Absatz 3
5.3.1.1
Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Absatz 3 ist, dass die Beamtin oder der Beamte aus einem Amt, das keiner Laufbahn angehört oder aus einem Beförderungsamt, also einem Amt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn angehört, in den Ruhestand tritt.
5.3.1.2
Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ist regelmäßig die dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn zugeordnete Besoldungsgruppe. Erfolgte die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt (nach § 20 Satz 1 BBG bzw. früherer laufbahnrechtlicher Vorschriften wie § 10 Absatz 5 und 6 i. V. m. § 44 Absatz 1 Nummer 3 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung), ist Eingangsbesoldungsgruppe die Besoldungsgruppe, in die eine Beamtin oder ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach den bestehenden Laufbahnregelungen zuerst eingestellt wird.
5.3.1.3
Amt ist das durch Beförderung oder beförderungsgleichen Vorgang (Verleihung eines mit einer Amtszulage ausgestatteten Amtes) übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne; dies gilt auch für die Übertragung eines laufbahnfreien Amtes. Eine Beförderung ist auch die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung eines höherwertigen Amtes. Die Wartefrist gilt auch für Ämter, die auf Grund einer Stellenhebung verliehen worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. April 2017 - 2 C 13.16 -). 4Für die Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Dienstbezüge ist auch hier Voraussetzung, dass die Beamtin oder der Beamte diese Bezüge mindestens zwei Jahre lang erhalten hat.
5.3.1.4
Ämter sind gleichwertig, wenn sie mit annähernd demselben Endgrundgehalt verbunden sind. Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. Dienstbezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe in leitender Funktion (§ 6 Absatz 2 und 3 Nummer 2 BBG) bekleidet hat.
5.3.1.5
Die Beamtin oder der Beamte muss das gleichwertige Amt nicht notwendigerweise in dem Dienstverhältnis innegehabt haben, aus dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird.
5.3.1.6
Die zweijährige Wartefrist muss bis zum Beginn des Ruhestandes erfüllt sein. Für die Fristberechnung wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2, § 188 BGB (Fristbeginn, -ende) verwiesen.
5.3.1.7
Die zweijährige Frist (§ 5 Absatz 3 Satz 1) rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern die Beamtin oder der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. Entsprechendes gilt, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich ihre oder seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, z. B. auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird.
5.3.1.8
1In die zweijährige Frist einzurechnen ist die Zeit in einem dem letzten Amt statusrechtlich entsprechenden Amt
- innerhalb eines vorangegangenen anderen Beamtenverhältnisses (dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ging z. B. ein Beamtenverhältnis auf Probe/auf Zeit voraus);
- bei einem anderen Dienstherrn.
Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch Amtsbezeichnung und Besoldung bestimmt. So sind die Ämter MinR A 16 und MinR B 3 unterschiedliche Ämter im statusrechtlichen Sinne. Das statusrechtliche Amt ist im Einzelfall anhand des konkreten Anwendungsbereiches zu bestimmen. Wird die zweijährige Frist durch Hinzurechnung der Zeiten in Satz 1 erfüllt, erfolgt die Berechnung des Ruhegehaltes aus der zuletzt beim Bund innegehabten Besoldungsgruppe.
5.3.1.9
Bei der Ermittlung der zweijährigen Frist bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit unberücksichtigt.
5.3.1.10
Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; dies gilt nicht in Fällen des Fernbleibens für Teile eines Tages.
5.3.1.11
Nicht zu berücksichtigen ist die Zeit der vorübergehenden Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Weiterhin sind Zeiten eines Amtes, aus dem die Beamtin oder der Beamte durch eine Disziplinarmaßnahme (§§ 9 und 10 BDG) oder unter Verlust der Beamtenrechte ausgeschieden ist, nicht zu berücksichtigen.
5.3.1.12
Die zweijährige Frist gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Die Frist muss auch hier bei Beginn des einstweiligen Ruhestandes (nicht bereits mit Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und nicht erst mit Ablauf der in § 4 BBesG bestimmten Frist) erfüllt sein. Die danach maßgebliche Besoldungsgruppe ist erst mit Ablauf der in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Frist der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen.
5.3.1.13
Hat die Beamtin oder der Beamte die zweijährige Frist nicht erfüllt und liegt keiner der in § 5 Absatz 4 genannten Ausnahmetatbestände vor, so ist sie oder er versorgungsrechtlich so zu behandeln, als sei sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand in dem vorher bekleideten Amt verblieben, und zwar auch dann, wenn sie oder er in diesem Amt weder die zweijährige Frist noch einen der Ausnahmetatbestände erfüllt.
5.3.2.1
Eine Beamtin oder ein Beamter hat auch dann vorher kein Amt bekleidet, wenn sie oder er aus einem Amt, das keiner Laufbahn angehört, in den Ruhestand tritt.
5.3.2.2
Das vorher bekleidete Amt ist das Amt, das die Beamtin oder der Beamte innehatte, bevor die letzte Beförderung wirksam wurde.
5.3.2.3
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe festzusetzen. Die nächstniedrigere Besoldungsgruppe ist die sich anhand der Besoldungstabelle ergebende und unter der Besoldungsgruppe liegende Besoldungsgruppe, welche die Beamtin oder der Beamte zuletzt innegehabt hat. Dies gilt auch, sofern eine Besoldungsgruppe in der Laufbahn nicht vorgesehen ist. Die Festsetzung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem BMI.
5.3.3.1
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind im Umfang der Ruhegehaltfähigkeit in die Wartefrist miteinzubeziehen; Tz. 5.3.1.10 ist zu beachten. Zeiten nach § 6a sind nur dann in die Wartefrist miteinzubeziehen, wenn dem Antrag auf Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit stattgegeben wurde.
5.3.3.2
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten, in denen das Beamtenverhältnis ruht.
5.4
Zu Absatz 4
5.4.1.1
§ 5 Absatz 4 gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat.
5.4.1.2
Eine Verletzung durch Dienstunfall ist eine Beschädigung i. S. d. § 5 Absatz 4.
5.4.1.3
Die Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung durch grobes Verschulden herbeigeführt hat. In diesen Fällen ist die Erfüllung der Zweijahresfrist erforderlich. Hinsichtlich des Verschuldens an der Dienstbeschädigung wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.
5.4.1.4
Ob die Dienstbeschädigung, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, ursächlich für die Dienstunfähigkeit war, ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen.
5.5
Zu Absatz 5
5.5.1.1
§ 5 Absatz 5 ist nicht auf Fälle anzuwenden, bei denen während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein höheres Amt ausgeübt wurde.
5.5.1.2
Die Anwendung des § 5 Absatz 5 setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht unterbrochen ist. Die Beamtin oder der Beamte muss das frühere Amt aber nicht notwendigerweise bei demselben Dienstherrn innegehabt haben, bei dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird. Weiterhin muss ein Wechsel in ein niedrigeres statusrechtliches Amt erfolgen sowie eine Reduzierung der Besoldung. Zur Reduzierung des Grundgehaltes zählt auch der Wegfall einer Amtszulage.
5.5.1.3
Nicht als Unterbrechung gilt eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder in den einstweiligen Ruhestand jeweils mit anschließender Reaktivierung in dem mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Amt.
5.5.1.4
Es ist unerheblich, ob die Beamtin oder der Beamte in das nächstniedrigere Amt übergetreten ist oder ob zwischen den Ämtern mehrere niedriger besoldete Ämter liegen.
5.5.1.5
Ein Übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbezügen ist nicht lediglich im eigenen Interesse erfolgt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient oder zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen (drohender) Dienstunfähigkeit erfolgt. Dabei ist nicht zu fordern, dass das Interesse des Dienstherrn schwerer wiegt. Es ist ausreichend, wenn die Übertragung des mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenen Amtes aus Gründen der bestmöglichen Besetzung eines Dienstpostens erfolgte. Die Entscheidung soll der Beamtin oder dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt förmlich mitgeteilt werden; eine Durchschrift der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.
5.5.1.6
Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften und der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte im früheren Amt zum Zeitpunkt des Übertritts erreicht hat. Im Falle des § 5 Absatz 2 erfolgt ein Hochrechnen der im früheren Amt erreichten Stufe.
5.5.3.1
§ 5 Absatz 5 Satz 3 setzt dem nach den früheren Dienstbezügen ermittelten Ruhegehalt eine betragsmäßige Schranke. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes dürfen nicht überschritten werden. 3Insofern ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
5.6
Zu Absatz 6
(unbesetzt)
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Red 20231016