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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)
vom 11.02.2021 (GMBl 2021 Nr. 12-16, S. 234)
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 107 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, von denen § 107 Satz 2 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
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Red 20231013