Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

69b.0.1.1
Die Vorschrift enthält insoweit eine Abkehr von der Regelungssystematik der §§ 69 und 69a, wonach das bisherige Recht weiter gilt, sofern in der jeweiligen Übergangsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Die grundsätzliche Geltung der nach § 69b weiter geltenden Regelung ist auf Versorgungsfälle sowie auf Hinterbliebene einer oder eines am 30. Juni 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind. Ist der Versorgungsfall bereits vor dem 1. Januar 1992 eingetreten, gilt nach den §§ 69 und 69a das frühere Recht grundsätzlich weiter, soweit die Anwendung von Vorschriften des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts nicht ausdrücklich bestimmt ist.

69b.0.5.1
Ausgangsbetrag ist der Anpassungszuschlag, der am 30. Juni 1997 nach den tatsächlichen Verhältnissen zugestanden hätte.

69b.0.5.2
Nach § 69b Satz 5 kommt es darauf an, ob am 30. Juni 1997 ein Anpassungszuschlag kraft Gesetzes zustand. Es ist somit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbezüge auch tatsächlich gezahlt wurden.

69b.0.6.1
Bei der Ermittlung des Anpassungszuschlags für die Hinterbliebenen von Emeriti gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Entpflichtung.


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