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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 30 Allgemeines
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
Abschnitt 5
Unfallfürsorge
30.1
Zu Absatz 1
30.1.1.1
Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann erst im Nachhinein festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig. Die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. Mai 1963 – II C 27.60 –).
30.1.2.1
Die Zeit der Schwangerschaft ist die Zeit zwischen Zeugung und Geburtsvorgang. Schädigungen eines Kindes während der Schwangerschaft, die auf einen früheren Dienstunfall der Beamtin zurückzuführen sind, werden nicht erfasst. Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.
30.1.2.2
Schädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Zustandes unabhängig von dessen Dauer.
30.1.3.1
War die Mutter den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder erfolgt durch einen früheren Dienstunfall der Mutter eine Schädigung der Leibesfrucht, besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Leibesfrucht und den schädigenden Einwirkungen oder dem Dienstunfall der Mutter.
30.1.3.2
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Dienst - Unfallereignis - Körperschaden) müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Die kausale Fragestellung von direkten oder indirekten Schädigungsmöglichkeiten im Mutterleib (Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft-Körperschaden-Schädigung der Leibesfrucht) setzt die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens voraus. Es darf keine selbständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. 4Schließlich muss das ungeborene Kind eine Schädigung im Sinne eines Körperschadens bzw. einer Zustandsverschlechterung davongetragen haben.
30.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
30.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119