Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
43a.1
Zu Absatz 1
43a.1.1.1
Der Ausgleich soll materielle Verluste, die die Beamtin oder der Beamte allein auf Grund der besonderen Verhältnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entschädigen.
43a.1.1.2
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, eine ihr oder ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt die Beamtin oder der Beamte. Prämienerhöhungen bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandszulage abgegolten.
43a.1.1.3
Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 32 oder der Sachschadenserstattungsrichtlinie [GMBl 2019, S. 315]) oder auf andere Weise (z. B. Versicherung oder Schadenersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können.
43a.1.1.4
Vermögensschäden, die der Beamtin, dem Beamten oder den Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. Die Ausgleichsleistung kann im Einzelfall auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.
43a.1.1.5
Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadenersatz gering sind oder die Beamtin bzw. der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte jedoch verpflichtet, ihre oder seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften übergehen.
43a.1.1.6
Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.
43a.1.1.7
Ein Dienstunfall i. S. d. § 31 muss nicht vorliegen; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.
43a.1.1.8
Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden und nicht dem persönlichen Risikobereich der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen sind. Verhältnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung oder ähnliche abstrakte Gefährdungslagen. Erforderlich sind vielmehr besondere Verhältnisse und Umstände der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerhöhung ergibt.
43a.1.2.1
Auch der Angriff eines Tieres kann ein Gewaltakt sein, wenn das Tier von einer oder einem Dritten als Angriffswaffe verwendet wird.
43a.2 Zu Absatz 2
43a.2.1.1
Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden, können z. B. darin liegen, dass Beamtinnen, Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes allein wegen dieser Eigenschaft Repressalien ausgesetzt oder willkürlich zur unerwünschten Person erklärt und zur Ausreise gezwungen werden. Dabei kann es sich auch um Gewaltakte handeln.
43a.3
zu Absatz 3
43a.3.1.1
Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte an den Folgen jenes Ereignisses gestorben ist, das auch den nach § 43a Absatz 1 oder Absatz 2 ausgleichsfähigen Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn der Beamtin oder dem Beamten zwar ein Schaden entstanden ist, sie oder er jedoch nicht an den Folgen des schadensauslösenden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist. Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu.
43a.3.2.1
Ein geltend gemachter Betrag bis zur Höhe von 250 000 Euro kann ohne weitere Prüfung als angemessen angesehen werden. Dieser Ausgleich kann nur erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte selbst Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin oder Versicherungsnehmer und Vertragspartner war und die begünstige Person im Versicherungsvertrag bestimmt hat. Der grundsätzliche Anspruch auf die Versicherungsleistung muss durch eigene Beitragsleistung erworben sein.
43a.4
Zu Absatz 4
43a.4.1.1
Der Ausschluss mehrfachen Ausgleichs desselben Schadens bezieht sich nicht auf verschiedene Schäden aus gleichem Anlass.
43a.4.2.1
Hat die Beamtin oder der Beamte den Schadenseintritt zu vertreten oder ist sie bzw. er der Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss des Schadensausgleichs führen.
43a.5
Zu Absatz 5
(unbesetzt)
43a.6
Zu Absatz 6
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119
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- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62 Anzeigepflicht
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 63 Gleichstellungen
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 66 Beamte auf Zeit
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach §
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 68 Ehrenbeamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69l Übergangsregelung zu § 55
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 70 Allgemeine Anpassung
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