
|
Neu aufgelegt: Mai 2025 >>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst bzw. dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. die-beamtenversorgung.de. Sie finden im Portal des OnlineService zehn |
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 62 Anzeigepflicht
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
62.1
Zu Absatz 1
62.1.1.1
Im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung bzw. Leistung anzuzeigen.
62.1.1.2
Sonstige Anzeigepflichten bleiben unberührt.
62.1.1.3
Absatz 1 begründet ausschließlich eine Verpflichtung der Beschäftigungsstelle zu Mitteilungen an die Pensionsregelungsbehörde. Hingegen ist eine Pensionsregelungsbehörde, die Kenntnis von einer Beschäftigung des Versorgungsberechtigten erhält, nicht befugt, ohne Einwilligung der oder des Versorgungsberechtigten Nachforschungen bei der Beschäftigungsstelle anstellen.
62.2
Zu Absatz 2
62.2.1.1
Eine Anzeigepflicht der Versorgungsberechtigten oder des Versorgungsberechtigten besteht unabhängig davon, ob die Beschäftigungsstelle der Anzeigepflicht nach § 62 Absatz 1 nachkommt oder nicht.
62.2.1.2
Anzeigepflichtig sind alle Empfängerinnen oder Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 1 bis 5. Auch entpflichtete Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und ihre Hinterbliebenen sind nach § 91 Absatz 2 Nummer 1 anzeigepflichtige Versorgungsberechtigte.
62.2.1.3
Die Anzeigepflicht umfasst zugleich die Nachweispflicht nach § 62 Absatz 2 Satz 2.
62.2a
Zu Absatz 2a
62.2a.1.1
Die Leistungspflicht des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorge ist von der Mitwirkung der verletzten Beamtin oder des verletzten Beamten abhängig. Sie oder er hat nicht nur alle Tatsachen anzugeben, die für die Unfallfürsorgeleistung erheblich sind, sondern auf Verlangen der Dienstunfallfürsorgestelle alle Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Dazu gehört insbesondere die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung für behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankenversicherungen, Sozialversicherungsträger usw. Kommt eine Beamtin oder ein Beamter diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach und sind dadurch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nicht nachgewiesen, ist die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen zu versagen bzw. zu entziehen.
62.3
Zu Absatz 3
62.3.1.1
Auch ein Verstoß (lediglich) gegen die Nachweispflicht kann zur (teilweisen) Entziehung der Versorgung führen (Urteil des VG Minden vom 7. März 2019 – 12 K 1442/17 –, juris, Rn. 53; Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2005 – 12 L 1488/05–, juris, Rn. 28).
62.3.1.2
Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (§ 52 Absatz 2) nicht ausgeschlossen. Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (vgl. § 8 Absatz 2 SGB VI).
62.4
Zu Absatz 4
62.4.1.1
Ein schuldhaftes Unterlassen der Erfüllung von Meldepflichten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist beispielsweise anzunehmen, wenn Postsendungen ungeöffnet und mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückkommen und mindestens ein weiterer andersartiger Kontaktaufnahmeversuch erfolglos bleibt.
62.4.1.2
Eine Verringerung bzw. Aussetzung der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nach Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden und entbindet die pensionsregelnde Stelle nicht von weiteren Nachforschungen.
62.4.1.3
Soweit es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, sollte die Aussetzung zunächst nur bis zur Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezüge erfolgen. Sofern nach einem weiteren Monat nach Reduzierung der Versorgungsbezüge eine durch die pensionsregelnde Stelle initiierte Kontaktaufnahme weiterhin erfolglos ist, kann die Aussetzung von Versorgungsbezügen bis in voller Höhe der Bezüge erfolgen.
62.4.1.4
Können zwar elektronische Lohnsteuermerkmale abgerufen, aber Postsendungen nicht zugestellt werden, darf die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht ausgesetzt werden.
62.4.1.5
Durch die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung der Versorgungsbezüge verliert die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger nicht ihren oder seinen Anspruch auf die Versorgungsbezüge. Sobald der Wohnsitz geklärt, sind die nicht ausgezahlten Versorgungsbezüge unverzüglich nachzuzahlen. Ist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger zwischenzeitlich verstorben, erfolgt die Auszahlung an die Erbinnen oder Erben.
![]() |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20231016 / 20251119