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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
44.1
Zu Absatz 1
44.1.1.1
Die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall tritt kraft Gesetzes ein. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz liegt beim Dienstherrn.
44.2
Zu Absatz 2
44.2.1.1
Die teilweise Versagung besteht darin, die Leistungen der Unfallfürsorge an die Verletzte oder den Verletzten zu kürzen oder zu begrenzen.
44.2.1.2
Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt vor, wenn die oder der Dienstvorgesetzte oder die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die Verletzte oder den Verletzten z. B. auffordert, sich einer ärztlich empfohlenen Untersuchung, Behandlung oder einer stationären Krankenhausbehandlung zu unterziehen.
44.2.1.3
Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist z. B. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. § 33 Absatz 3).
44.2.1.4
Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursachen und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten nicht erwarten lassen würde.
44.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119