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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
12b.1
Zu Absatz 1
12b.1.1.1
Grundlage des § 12b ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter, für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.
12b.1.1.2
Die infrage kommenden Zeiten müssen grundsätzlich die einzelnen Anforderungen der in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften erfüllen. Zeiten, die nach § 12a ausgeschlossen sind, können nach § 12b nicht berücksichtigt werden.
12b.1.1.3
Nach Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 1994 S. 2442) ist § 12b für künftige Hinterbliebene von am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern nicht anzuwenden. Für Beamtinnen oder Beamte, die nach dem 2. Oktober 1990 von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden, gilt hinsichtlich der in § 12b genannten Zeiten § 2 Absatz 2 bis 5 BeamtVÜV.
12b.1.1.4
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Ausland werden von § 12b nicht erfasst.
12b.1.1.5
Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle. Bei späterer Erfüllung der Wartezeit ist ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorzunehmen.
12b.1.1.6
Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Absatz 1 sowie den §§ 51 bis 53 SGB VI. Grundlage für die Entscheidung über die Erfüllung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers.
12b.1.1.7
Zeiten nach § 12b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz müssen darüber hinaus als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sein. Grundlage dieser Feststellung bildet die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
12b.1.1.8
Ausbildungszeiten i. S. d. § 12b sind auch Zeiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2.
12b.1.1.9
Ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, sind Ausbildungszeiten nach § 12 nicht ruhegehaltfähig; auf deren Berücksichtigung als rentenrechtliche Zeit kommt es insoweit nicht an.
12b.1.2.1
Für die Feststellung, ob in § 12b Absatz 1 Satz 2 genannte Zeiten eine rentenrechtliche Berücksichtigung gefunden haben, ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abzustellen.
12b.2
Zu Absatz 2
12b.2.1.1
Zur Anwendung des § 12b Absatz 2 ist lediglich erforderlich, dass die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Die entsprechenden Zeiten sind dann anhand der Voraussetzungen der jeweiligen Normen auf ihre Ruhegehaltfähigkeit hin zu prüfen.
12b.2.1.2
Im Rahmen von § 12b Absatz 2 sind Einrichtungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 wie öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Bundesgebiet herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen wären. Die ausgeübte Tätigkeit ist danach zu beurteilen, ob sie im Bundesgebiet i. d. R. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurde (s. a. Urteil des BVerwG vom 28. November 1991 – 2 C 11.91 –). Hierzu ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.
12b.2.1.3
Diese Voraussetzungen waren in der DDR auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), bei der Volkspolizei und NVA, im Schuldienst, im Dienst der Universitäten und in der Rechtspflege gegeben.
12b.2.1.4
Bei der Anwendung des § 12b Absatz 2 ist § 12a zu beachten.
12b.2.1.5
Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren gilt insgesamt für alle in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Zeiten. Für im Beitrittsgebiet erstmalig ernannte Beamtinnen oder Beamte sind die Vorschriften der BeamtVÜV anzuwenden. § 2 Absatz 2 bis 4 BeamtVÜV enthalten dem § 12b ähnliche Begrenzungsregelungen. Im Unterschied zu § 12b Absatz 2 sind von den in den genannten Absätzen aufgeführten Zeiten jeweils bis zu fünf Jahre berücksichtigungsfähig. Dies führt im Einzelfall zu einer Berücksichtigungsfähigkeit von mehr als fünf Jahren.
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