Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

12a.0.1.1
Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer Tätigkeit bei einer in § 30 BBesG genannten Einrichtung, welche nach den §§ 6 bis 12, 66 und 67 dem Grunde nach berücksichtigungsfähig wären. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf Zeiten, die vor einer Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit oder beim Amt für Nationale Sicherheit zurückgelegt worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 2. Februar 2017 – 2 C 25.15 –).


12a.0.1.2
Für den Ausschluss von Zeiten nach § 30 BBesG hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle eine eigenständige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufen getroffene Entscheidung nicht gebunden. Vergleiche die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 30 BBesG.


12a.0.1.3
Durch die Verweisung auf § 30 BBesG gelten grundsätzlich alle Änderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.


12a.0.1.4
Für die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten oder nach einer zeitlichen Unterbrechung wiederernannten Beamtinnen oder Beamten ist § 2 Absatz 6 BeamtVÜV anzuwenden.


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