Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

9.1
Zu Absatz 1


9.1.1.1
Zeiten nach § 9 Absatz 1 sind nur unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtVÜV oder der §§ 12a und 12b ruhegehaltfähig.


9.1.1.2
Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten i. S. d. § 9 Absatz 1, die nach Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, beurteilt sich nach § 6. Die Berücksichtigung von Zeiten nach § 9 Absatz 1 geht der Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10, 11, 12 und 67 Absatz 2 Satz 3 vor. 3Die im persönlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschränkten Vorschriften zur doppelten Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 9.


9.1.1.3
1Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 SG). 2Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.


9.1.1.4
Nichtberufsmäßigen Wehrdienst leisten diejenigen, die regelmäßig auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, zuweilen auch freiwillig, zum vorübergehenden und je nach den öffentlichen Bedürfnissen befristeten Dienst herangezogen werden, die aber ein anderes Berufsziel haben und deren Ausscheiden von vorneherein für den Zeitpunkt vorgesehen ist, in dem ihre Heranziehung nicht mehr notwendig erscheint (s. a. Urteil des BVerwG vom 26. November 1964 – II C 92.62 –). Grundsätzlich ist ein auf Grund der Wehrgesetze geleisteter Dienst nichtberufsmäßig, soweit er nicht nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig ist.3Freiwilliger Wehrdienst i. S. d. Satzes 1 sind die nach § 4 Absatz 3 WPflG in der Fassung bis zum (Inkrafttreten der Änderung des § 2 WPflG am) 13. April 2013 abgeleisteten Dienste.


9.1.1.5
Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst

- die nach den Bestimmungen des WPflG in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der Dienstleistungspflicht nach dem Vierten Abschnitt des SG oder nach § 81 SG geleisteten Dienste,

- den nach § 58b SG geleisteten Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement,

- die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA, soweit tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde (sog. Weiterverwender, vgl. Tz. 8.1.1.3 f.).


9.1.1.6
Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990. Die Wehrpflicht in der DDR wurde am 25. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig. Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom


1. Mai 1962 bis 30. April 1990

18 Monate



1. Mai 1990 bis 2. Oktober 1990

12 Monate


Die wehrdienstleistenden Soldatinnen oder Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 des Einigungsvertrages).


9.1.1.7
Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der

- Zivildienst nach § 78 Absatz 2 ZDG (die Zeit eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung nach § 46 Absatz 1 ZDG),

- Wehrersatzdienst als Bausoldat der DDR nach der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI. I Nr. 11 S. 129) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990 (die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate),

- Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990 - zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer i. S. d. Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nummer I des Einigungsvertrages) (die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug zwölf Monate),

- nichtberufsmäßige Wehrdienst in fremden Streitkräften, der nach § 8 Absatz 2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst i. S. d. Tz. 9.1.1.5 ganz oder teilweise angerechnet worden ist, im Umfang der tatsächlich auf den deutschen Wehrdienst vorgenommenen Anrechnung.


9.1.1.8
Ein nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz bzw. nach dem jeweils bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Dienst steht einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst nicht gleich.


9.1.1.9
Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst i. S. d. § 9 Absatz 1 Nummer 1 ist der nicht von § 8 Absatz 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. BGSG vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 des BGSNeuRegG vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)).


9.1.1.10
Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit eine Tätigkeit nicht verrichten kann.


9.1.1.11
Zeiten einer Heilbehandlung (vgl. § 10 BVG) sind nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 1 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht.2Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte, es sei denn, dass die besonderen Umstände des Falles eine andere Beurteilung nahelegen.


9.2
Zu Absatz 2


9.2.1.1
Wegen der Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte nur nebenbei beansprucht wurde, siehe Tz. 6.1.2.1.


9.2.1.2
Beurlaubungen können unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.


9.2.1.3
Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.


9.2.1.4
Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 f. Zu den Abfindungen gehört nicht das Entlassungsgeld nach dem WSG.


9.2.1.5
Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. Dies gilt insbesondere bei Ausschluss (§ 30 Absatz 1 und 2 WPflG, § 76 SG) von nichtberufsmäßig Wehrdienst leistenden Soldatinnen oder Soldaten.


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Red 20231016 / 20251119

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