Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

53.1
Zu Absatz 1

53.1.1.1
Versorgungsbezüge i. S. d. Ruhensregelung sind das (Unfall-) Ruhegehalt und das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld jeweils einschließlich eines eventuell zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1.

53.1.1.2
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Erwerbseinkommen ist zunächst der neue Versorgungsbezug und anschließend der frühere Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen neuen Versorgungsbezuges nach § 53 zu regeln (siehe unten I. Berechnungsschritt).

Ist es für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, ist zunächst der frühere Versorgungsbezug und anschließend der neue Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen früheren Versorgungsbezuges nach § 53 zu regeln (siehe unten II. Berechnungsschritt).

Hierdurch darf die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung des § 53 gäbe und nur § 54 anzuwenden wäre (siehe unten III. Berechnungsschritt).

Beispiel: 

früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €

Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:

3.600,00 €

neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €

Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €

mtl. anzurechnendes Erwerbseinkommen:

800,00 €

Ruhensregelung nach § 53

I. Berechnungsschritt

neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €

Erwerbseinkommen:

800,00 €

Einkünfte insgesamt:

2.400,00 €

Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €

Ruhensbetrag:

0,00 €

verbleibender neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €

früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €

verbliebener neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €

Erwerbseinkommen:

800,00 €

Einkünfte insgesamt:

4.500,00 €

Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:

3.600,00 €

Ruhensbetrag:

900,00 €

verbleibender früherer Versorgungsbezug:

1.200,00 €

Gesamtbezüge stünden demnach in Höhe von insgesamt 3.600,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener neuer und verbliebener früherer Versorgungsbezug) zu.

II. Berechnungsschritt

früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €

Erwerbseinkommen:

800,00 €

Einkünfte insgesamt:

2.900,00 €

Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:

3.600,00 €

Ruhensbetrag:

0,00 €

verbleibender früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €

neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €

verbliebener früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €

Erwerbseinkommen:

800,00 €

Einkünfte insgesamt:

4.500,00 €

Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €

Ruhensbetrag:

2.100,00 €

verbleibender neuer Versorgungsbezug:

0,00 €

Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger würde insgesamt über 2.900,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener früherer und verbliebener neuer Versorgungsbezug) verfügen. Daher ist es für sie oder ihn günstiger, zunächst den neuen und anschließend den früheren Versorgungsbezug nach § 53 zu regeln.

Ruhensregelung nach § 54 zur Ermittlung des höchstens zustehenden Versorgungsbezuges
(ohne Berücksichtigung des Erwerbseinkommens)

III. Berechnungsschritt

früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €

neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €

Summe Versorgungsbezüge:

3.700,00 €

Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2:

2.700,00 €

Ruhensbetrag:

1.000,00 €

verbleibender früherer Versorgungsbezug:

1.100,00 €


Nach § 54 würden Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 3.500,00 € (Erwerbseinkommen, neuer und verbliebener früherer Versorgungsbezug) zustehen. Dies ist weniger als bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 53 (3.600,00 €). Daher stehen Gesamtbezüge in diesem Beispielfall nur in Höhe der alleinigen Anwendung der Ruhensregelung nach § 54 zu (3.500,00 €).

53.2
Zu Absatz 2

53.2.1.1
Wird beim Erwerbseinkommen wegen des Vorhandenseins eines Kindes, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 nicht gezahlt wird, der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen gewährt, ist die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 um den für dieses Kind fiktiv nach § 50 Absatz 1 zustehenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

53.2.1.2
Der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) ist nur bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen, nicht aber bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1.


53.2.1.3
Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich und Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Der Unterschiedsbetrag einschließlich des Erhöhungsbetrages nach § 50 Absatz 1 ist bei der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative und nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative aus der Besoldungsgruppe A 4 zu bestimmen.

53.3
Zu Absatz 3

(weggefallen)

53.4
Zu Absatz 4

(weggefallen)

53.5
Zu Absatz 5

53.5.1.1
Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug

- vor Anwendung von Ruhensregelungen sowie

- vor einer Kürzung nach § 57

- inkl. des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie

- inkl. der Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e.

Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 und / oder die nachrangig durchzuführende Kürzung nach § 57 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.

53.5.2.1
Verwendungseinkommen ist nur dann aus derselben Besoldungsgruppe berechnet, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, wenn beiden dieselbe Besoldungsgruppe und Stufe beim Dienstherrn Bund zugrunde gelegt ist. In allen anderen Fällen (z. B. beim Vergleich von Besoldungsgruppe der BBesO A mit der BBesO B, Besoldung Bund mit Besoldung Land oder Besoldungsgruppe mit Entgeltgruppe) ist ein monetärer Vergleich durchzuführen.

53.5.2.2
Der monetäre Vergleich ist ausschließlich auf Basis des Grundgehaltes (ggf. zzgl. Amtszulage), aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, und des jeweiligen Brutto-Grundgehalts (ggf. zzgl. Amtszulage) bzw. Brutto-Tabellenentgelts, aus dem das Verwendungseinkommen bezogen wird, durchzuführen. Sofern das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, und / oder das Grundgehalt / Tabellenentgelt des Verwendungseinkommens nach Stufen bemessen werden, ist die jeweils tatsächlich erreichte Stufe zu Grunde zu legen (z. B. Vergleich A 11 Stufe 4 Bund mit A 11 Stufe 6 Land). Etwaig gewährte weitere Besoldungs- bzw. Entgeltbestandteile (z. B. Familienzuschlag, Stellen- und Erschwerniszulagen, Jahressonderzahlung, usw.) sind nicht zu berücksichtigen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist auf ein fiktives Einkommen für eine Vollzeitbeschäftigung abzustellen. 5In jedem Fall ist eine Prüfung des Einzelfalles angezeigt.

53.5.3.1
Bei sonstigem vergleichbaren, also nicht aus einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe erzielten Verwendungseinkommen ist als Vergleichsmaßstab die jeweilige Grundvergütung heranzuziehen. Im Übrigen gilt die Tz. 53.5.2.2 entsprechend.

53.6
Zu Absatz 6

53.6.1.1
§ 53 Absatz 5 (Mindestbelassung) ist auch bei einer Versorgung nach § 38 anzuwenden, wenn dies für die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist.

53.7
Zu Absatz 7

53.7.1.1
§ 53 Absatz 7 Satz 1 enthält eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich alle aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließenden Einnahmen (vgl. § 2 LStDV) zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei sind (etwa Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nummer 34 EStG, Stipendien nach § 3 Nummer 44 EStG). Unberührt bleiben die im Gesetz genannten Ausnahmen. Es ist von den jeweiligen monatlichen Bruttobeträgen auszugehen.


53.7.1.2
Zum Erwerbseinkommen gehören auch:

- Beiträge von Arbeitgebern zu Direktversicherungen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,

- geldwerte Vorteile (Deputate), z. B. für die Nutzung eines Dienst-Kfz,

- Überstundenvergütung, Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen sowie Wochenend-, Feiertags-, Nachtzuschläge etc.,

- Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente (nicht dazu zählen Sanierungsgelder i. S. v. § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG),

- Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines nicht zum öffentlichen Dienst zählenden Arbeitgebers zur Zusatzversorgung, Betriebsrente etc. (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -),

- Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds i. S. v. § 3 Nummer 63 EStG,

- vermögenswirksame Leistungen,

- Sachbezüge und Geldleistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst,

- Abfindungen und Entschädigungen, die eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält (Tz. 22.1.3.1 gilt entsprechend),

- Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis.


Beim Versorgungszuschlag handelt es sich um Erwerbseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 7 Satz 1. Allerdings sind in Höhe des Versorgungszuschlags Werbungskosten abzugsfähig, so dass es im Rahmen des § 53 zu keinem Ruhen kommen kann. Eine während des Krankengeldbezuges durch den Arbeitgeber (weiter-)gezahlte Umlage zur VBL/ZVK und/oder ein (weiter-)gezahlter Krankengeldzuschuss sind ebenfalls Erwerbseinkommen.

53.7.1.3
Der Aufstockungsbetrag nach § 7 Absatz 2 des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (GMBl 2010 S. 836 ff.) und der Altersteilzeitzuschlag nach der ATZV sind Verwendungseinkommen.

53.7.1.4
Für die Berechnung des Erwerbseinkommens nach § 53 ist die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und der Gewinne und Verluste aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft maßgeblich (Saldierung).

53.7.1.5
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist der sich nach den steuerrechtlichen Regelungen ergebene Gewinn oder Verlust maßgebend. Bis zur Übersendung des Einkommensteuerbescheides sind die voraussichtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Über deren Höhe hat die oder der Versorgungsberechtigte eine Erklärung abzugeben. Ergänzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erklärung näher zu begründen bzw. zu bestätigen. Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nur dann anrechenbar, sofern diese auf einer die Arbeitskraft der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 25. August 2011 - 2 C 31.10 - und Beschluss des BVerwG vom 13. November 2014 - 2 B 72.14 -) oder wenn etwa im Fall einer unangemessen niedrigen, eher symbolischen Gehaltszahlung einerseits und hoher Kapitalleistungen andererseits nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles ein rechtsmissbräuchlicher Umgehungstatbestand vorliegt (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 23. Februar 2021 – 2 C 22.19 –, juris, Rn. 22).

53.7.1.6
Einkommen in fremder Währung ist in Inlandswährung umzurechnen. Tz. 55.8.2.1 gilt entsprechend.

53.7.2.1
Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entstandene Auslagen persönlicher oder sachlicher Art wie Repräsentationskosten auszugleichen. Sie werden sowohl für eine ehrenamtliche Tätigkeit, aber auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Amtes oder eines Mandates gewährt.

Es soll der Empfängerin oder dem Empfänger von Aufwandsentschädigungen nicht zugemutet werden, dass diese oder dieser mit der Tätigkeit im engen sachlichen Zusammenhang stehende Auslagen aus der für die Ausübung der Tätigkeit zugestandenen Vergütung oder (sofern es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt) aus dem Privatvermögen bestreitet. Aufwandsentschädigungen sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen pauschalen Ausgleich für Aufwendungen handelt, die dem Grunde nach auch durch eine konkrete Abrechnung und Nachweisführung der Ausgaben ersetzt werden könnten. Zur Vermeidung eines entsprechenden Verwaltungsaufwandes wird regelmäßig eine pauschale Entschädigung unabhängig davon gewährt, ob der Aufwand auch tatsächlich und in dieser Höhe entstanden ist. Auf Grund von Erfahrungssätzen wird davon ausgegangen, dass diese Aufwendungen in dieser Höhe unvermeidbar im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit entstehen. Eine Aufwandsentschädigung liegt i. d. R. nicht mehr vor, wenn sie der Höhe nach die üblicherweise mit der Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Kosten erheblich übersteigt. Als Anhaltspunkt gilt hier der (ggf. durch den Einkommensteuerbescheid oder ähnliche Nachweise zu belegende) steuerfrei zustehende Betrag. Im Übrigen ist die steuerrechtliche Betrachtung aber grundsätzlich unbeachtlich.


Eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 53 liegt nicht vor, sofern damit ein mit der Tätigkeit, auch wenn diese ehrenamtlich ausgeübt wird, verbundener zeitlicher Aufwand abgegolten werden soll.

Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, falls sie die für Aufwandsentschädigungen definierten Kriterien bei (fiktiver) Gewährung aus einer öffentlichen Kasse nicht erfüllen.

Eine an Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte gewährte Aufwandsentschädigung stellt ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 Absatz 8 dar (Urteil des BVerwG vom 10. März 1994 - 2 C 11.93 -).

53.7.2.2
Für Werbungskosten ist – auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung – i. d. R. mindestens der jeweils geltende Pauschbetrag (Ausnahmen siehe Sätze 6 und 7) nach dem Steuerrecht abzuziehen (Beispiel a). Werden erhöhte Werbungskosten geltend gemacht, sind diese durch den entsprechenden Steuerbescheid nachzuweisen.

Wird ausschließlich pauschal versteuertes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bezogen, sind keine Werbungskosten abzusetzen; erfolgt jedoch die Versteuerung des „Minijobs“ über eine Lohnsteuerkarte (z. B. in der Steuerklasse 6) und fallen dadurch Steuern an, sind Werbungskosten abziehbar. Werden in einem Kalenderjahr „normal“ versteuertes Einkommen und pauschal versteuertes Einkommen erzielt, sind der Pauschbetrag oder die erhöhten Werbungskosten vom gesamten Einkommen des Kalenderjahres abzuziehen.

Werbungskosten sind vor der Zwölftelung vom Jahreseinkommen abzuziehen. Sie sind anteilig zu berechnen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr bereits vor Versorgungsbeginn Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (hierzu zählen auch die Dienstbezüge) erzielt wurde (Beispiel b) bzw. nach dem Anrechnungszeitraum weiterhin erzielt wird (Beispiel c).

Dabei sind die Werbungskosten durch die Anzahl aller Beschäftigungsmonate zu dividieren und mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge zusammentreffen.

Eine Zwischenrundung erfolgt nicht. Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der Berechnung der anteiligen Werbungskosten trotzdem als voller Monat.

Beispiel a:

Einkommen:

ab 15. November

Versorgungsbezüge:

im gesamten Kalenderjahr

 

Werbungskostenpauschale:

1 200,00 €

abzuziehende Werbungskosten:

1 200,00 €

 

Beispiel b:

Dienstbezüge:

bis 30. Juni

(neue) Beschäftigung:

ab 15. August

Versorgungsbezüge:

ab 1. Juli

Werbungskostenpauschale:

1 200,00 €

abzuziehende Werbungskosten (1 200,00 € ÷ 11 Monate Einkommen x 5 Monate Anrechnungszeitraum =):

545,45 €


Beispiel c:

Beschäftigung (nicht ö. D.):

im gesamten Kalenderjahr

Versorgungsbezüge:

im gesamten Kalenderjahr

Vollendung Regelaltersgrenze:

im September

Werbungskostenpauschale:

1 200,00 €

abzuziehende Werbungskosten (1 200,00 € ÷ 12 Monate Einkommen x 9 Monate Anrechnungszeitraum =):

900,00 €

Bei einer vorläufigen Ruhensregelung im laufenden Kalenderjahr ist ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages abzuziehen.

53.7.2.3
Leistungsbezüge, die als Einmalzahlungen gewährt werden, sind anrechnungsfrei. Hierunter fallen nach dem Gesetzeswortlaut Bezüge nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und nach § 18 TVöD. Im Übrigen sind entsprechende Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst anrechnungsfrei, wenn sie auf Grund tarifrechtlicher Regelungen (z. B. nach TV-L) oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden. Im letzteren Fall ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Erfüllung der für die Leistungsgewährung vereinbarten Kriterien anzufordern. Leistungsentgelte oder -bezüge aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nicht anrechnungsfrei. Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgung (ZV-Anteil), die auf die vorgenannten Leistungsbezüge sowie vergleichbaren Leistungen aus dem öffentlichen Dienst entfallen, sind nach § 53 anzurechnen.


53.7.2.4
Auslandsbezüge nach den §§ 52 bis 56 BBesG sind anrechnungsfrei; dies gilt auch, wenn diese Regelungen lediglich entsprechend anzuwenden sind (z. B. nach § 45 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (Bund)). Bei einer oder einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verwendeten Versorgungsberechtigten werden Einnahmen somit nur in Höhe der Inlandsbezüge berücksichtigt.

53.7.3.1
Erwerbsersatzeinkommen sind auch:

- Arbeitslosengeld I nach dem SGB III,

- Insolvenzgeld,

- Kurzarbeitergeld,

- Winterausfallgeld,

- Übergangsgeld,

- Mutterschaftsgeld,

- Elterngeld,

- Krankengeld,

- Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des SGB IV erbracht werden sowie

- vergleichbare Leistungen, wie insbesondere das Überbrückungsgeld der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Übergangsleistung nach § 3 Absatz 2 BKV.

Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sowie die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe nach dem SGB XII.


53.7.4.1
Grundlage der Zwölftelung ist nur das mit den Versorgungsbezügen zusammentreffende Einkommen, also die Summe aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, die in den Monaten, in denen auch ein Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht, erzielt wird. Es ist grundsätzlich nicht der konkrete Auszahlungszeitpunkt des Einkommens entscheidend, sondern der Zeitraum, für den die Leistung eine Vergütung darstellt. (Nach-)Zahlungen, die eindeutig einem vergangenen Kalenderjahr zugerechnet werden können, sind diesem mit der Folge zuzuordnen, dass sie in die Summe des Einkommens desjenigen Kalenderjahres einfließen, für das sie zustehen. Das Zwölftel des Einkommens ist in den Monaten anzurechnen, in denen an mindestens einem Tag (auch) Einkommen erzielt wird.

53.7.4.2
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist eine konkrete Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten Zeiträumen nicht vorzunehmen. Vielmehr ist im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Tätigkeit gleichmäßig im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wird. Weist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger jedoch (z. B. mit einer Gewerbean- oder -abmeldung) nach, dass eine solche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen bzw. beendet wurde, so sind die daraus erzielten Einkünfte zunächst durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die der Dauer der Tätigkeit im Kalenderjahr entsprechen und anschließend mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen sich Versorgungsbezug und Tätigkeit mindestens einen Tag überschneiden (erst das Ergebnis ist zu runden); das gerundete Ergebnis ist abschließend zu zwölfteln (= monatlich anrechenbares Einkommen). Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer solchen Tätigkeit nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der zuvor beschriebenen Berechnung trotzdem als voller Monat. Als Einkommensnachweis ist bei Selbständigen und Gewerbetreibenden grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen.

53.7.4.3
Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 und 2 BBG) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur das Einkommen zu addieren, das in den Monaten bis zum Erreichen der Altersgrenze erzielt wird. Einkommen des Monats, in welchem die Altersgrenze vollendet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen. Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist in die Jahressumme mit einzubeziehen.

53.7.4.4
Verwendungseinkommen, das in dem in § 4 Absatz 1 BBesG genannten Zeitraum bezogen und nach § 4 Absatz 2 BBesG anzurechnen ist, ist bei einer möglichen an diesen Zeitraum anschließenden Anrechnung nach § 53 nicht einzubeziehen.

53.7.4.5
Beim Erwerbsersatzeinkommen ist zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages der Brutto-Zahlbetrag der Leistung (insbesondere bei Bezug von Krankengeld; beim ALG I entspricht das Brutto dem Netto) zu berücksichtigen.


53.7.5.1
Beispiele zu § 53 Absatz 7

Abbildung

Beispiel a zu § 53 Absatz 7

Abbildung

Beispiel b zu § 53 Absatz 7

Abbildung

Beispiel c zu § 53 Absatz 7

Abbildung

Beispiel d zu § 53 Absatz 7

Abbildung

Beispiel e zu § 53 Absatz 7

Abbildung

Beispiel f zu § 53 Absatz 7

Abbildung

Beispiel g zu § 53 Absatz 7


53.8
Zu Absatz 8


53.8.1.1
Für die Abgrenzung zwischen einer unselbstständigen und einer nicht als im öffentlichen Dienst zu qualifizierenden selbstständigen Tätigkeit kommt es nicht auf die rechtliche Natur der zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehenden Beziehung (z. B. Werk- / Dienstvertrag) an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich aus den tatsächlichen Umständen der Dienstleistung ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt, kraft dessen die oder der Betroffene dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Juni 1985 - 2 C 101.81 -).

53.8.1.2
Ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt, beurteilt sich allein nach formalen Merkmalen, also danach, ob die Einrichtung, mit der eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger einen Beschäftigungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Juristische Personen des Privatrechts sind als Arbeitgeber auch dann nicht dem öffentlichen Dienst i. S. d. Ruhensregelung zuzurechnen, wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.

53.8.1.3
Es kommt weder auf die Dauer der Beschäftigung noch darauf an, ob die Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt.

53.8.1.4
Einkünfte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, von Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie Parlamentarischen Staatssekretärinnen oder Parlamentarischen Staatssekretären stellen grundsätzlich Verwendungseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 8 dar. Das Zusammentreffen mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen regeln aber in diesen Fällen § 3 BPräsRuhebezG, § 20 BMinG und § 7 ParlStG.

Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem BeamtVG mit einer Entschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages wird auf § 29 AbgG bzw. für Mitglieder des Europäischen Parlamentes oder des Parlamentes eines Landes auf die jeweiligen Vorschriften in den entsprechenden Abgeordnetengesetzen hingewiesen.

53.8.2.1
Verband i. S. d. § 53 Absatz 8 ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Rechtsträgern beherrscht wird (Urteile des BVerwG vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 - und vom 26. Juni 2008 - 2 C 32.06 -). Dazu müssen diese imstande sein zu bestimmen, welche Tätigkeiten in welcher Form der Verband wahrnimmt. Dies kann z. B. dadurch gegeben sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger ein Vetorecht bei allen (wesentlichen) Entscheidungen besitzen; nicht erforderlich ist dagegen, dass die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger ihre eigenen Vorstellungen gegen die Mehrheit anderer Mitglieder des Verbandes in Entscheidungsgremien durchsetzen können (ist die Stimmmehrheit gegeben, ist das Merkmal „Beherrschung“ unabhängig von einem Vetorecht erfüllt). Auch müssen die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger die Verwaltung und die Tätigkeiten des Verbandes maßgeblich finanzieren. Grundsätzlich ist eine finanzielle Beherrschung gegeben, wenn der Verband von der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rechtsträger existenziell abhängig ist, er also seine Aufgaben / Projekte nicht mehr betreiben kann, sofern der Finanzierungsanteil des öffentlich-rechtlichen Rechtsträger entfallen würde. Davon ist ab einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent generell auszugehen. Eine finanzielle Beherrschung kann auch gegeben sein, wenn die laufende Finanzierung anderweitig sichergestellt ist, die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger aber das Startkapital finanziert haben und /oder als nachschusspflichtiger Gewährträger fungieren. Ein Fremdfinanzierungsanteil spielt insofern keine Rolle, sofern er nicht durch regelmäßige, rechtlich abgesicherte Zahlungen essentiell zur Aufgabenerfüllung des Verbandes beiträgt, sondern damit z. B. nur ausschließlich eigene Projekte finanziert werden. Der Verband darf weder erwerbswirtschaftlich organisiert sein noch am Markt konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Marktgeschehen teilnehmen (siehe auch Urteil des BVerwG vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 -, Rn. 23, 24). Der Verband muss darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Mitglieder und ihre Zwecke fördern. Auf die Rechtsform des Verbandes kommt es nicht an. Daher gelten für eine z. B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) organisierte (Einzel-)Einrichtung und für die Zusammenschlüsse von Verbänden die Sätze 1 bis 11 entsprechend.

53.8.3.1
Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen vgl. Tz. 6a.1.1.2. 2Auch in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Amtsträgerinnen oder Amtsträger – seien es solche des deutschen öffentlichen Rechts oder solche des europäischen Rechts – sind i. S. d. Ruhensvorschriften im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen.


53.9
Zu Absatz 9

53.9.1.1
§ 53 Absatz 9 Satz 1 gilt nicht beim Bezug von sonstigem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.

53.10
Zu Absatz 10

53.10.1.1
§ 53 Absatz 10 bestimmt nach Zusammenfassung aller Einkünfte den Umfang des Ruhens. Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbezüge (§ 4 Absatz 1 BBesG). Bezieht die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bezüge nach § 4 Absatz 2 BBesG verringert. Bezieht sie oder er nicht lediglich Verwendungseinkommen, ist § 53 Absatz 10 auf die verringerten Bezüge anzuwenden (auf § 69d Absatz 2 wird verwiesen).


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Red 20231016 / 20251119

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