Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

56.1
Zu Absatz 1

56.1.1.1
Ob die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die laufende Alterssicherungsleistung selbst auszahlt oder sich dafür eines Dritten bedient, ist unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Alterssicherungssystem eingebunden war und auf der Grundlage der dafür geltenden Regelungen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben hat.


56.2
Zu Absatz 2

56.2.1.1
Das Ruhegehalt, nicht aber der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1, ruht in Höhe der zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Auf die jeweilige Bezeichnung dieser Leistung im Einzelfall kommt es nicht an. Kann zwischen mehreren Leistungshöhen gewählt werden, ist nicht der höchstmögliche, sondern der Betrag anzurechnen, der der tatsächlich gewählten Option entspricht.

56.2.1.2
Für Leistungen in ausländischen Währungen gilt Tz. 55.8.2.1.

56.2.2.1
Es ist grundsätzlich die laufende Alterssicherungsleistung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben anzurechnen. Vor einer Anrechnung ist die laufende Alterssicherungsleistung ggf. um die Anteile zu verringern, die auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes entfallen. Kann weder durch die Beamtin oder der Beamte noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung der auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil beziffert und nachgewiesen werden, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. Tz. 6a.2.2.1 Satz 3 ist hierbei anzuwenden.

56.2.4.1
Nach Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene Ansprüche auf eine laufende Alterssicherungsleistung bleiben im Hinblick auf Satz 2 nur unberücksichtigt, wenn und soweit sie nach Beginn des (deutschen) Ruhestandes erworben wurden. Sie werden in diesem Fall nicht den laufenden Alterssicherungsansprüchen hinzugerechnet.

56.2.5.1
Wenn eine laufende Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert wurde, ist der Anrechnung der ungekürzte Betrag zugrunde zu legen. Um eine Teilkapitalisierung handelt es sich, wenn, ohne dass der Anspruch auf eine laufende Zahlung grundsätzlich erlischt, ein Teil der laufenden Alterssicherung abgefunden und als Kapitalbetrag ausgezahlt wird.

56.2.6.1
Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet hat, ist der Anrechnung der ansonsten zustehende Betrag zugrunde zu legen. Um einen Verzicht handelt es sich auch, wenn die Beamtin oder der Beamte einen grundsätzlich laufend (monatlich) zustehenden Betrag im Rahmen einer Teilkapitalisierung i. S. d. Tz. 56.2.5.1 Satz 2 beantragt. Der maßgebliche ungekürzt zustehende Betrag ist bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu erfragen und durch diese nachzuweisen. Er ist ab dem Monat anzurechnen, ab dem die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich Anspruch auf dessen laufende Zahlung hat.

56.2.7.1
Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge gelten die Tz. 6a.2.5.1 bis 6a.2.5.3 entsprechend. Als Nachweis dienen das jeweilige Personalstatut und ein detaillierter Nachweis über die Zusammensetzung der laufenden Alterssicherungsleistung, der auch die Höhe des fiktiven Betrages, der sich ohne Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge ergeben hätte, beinhalten soll.

56.3
Zu Absatz 3

56.3.1.1
Im Falle des § 56 Absatz 3 ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe der anderweitig gewährten laufenden Alterssicherungsleistung auch dann, wenn die Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungszeit als ruhegehaltfähig nicht beantragt wurde. Für die Feststellung, ob eine Invaliditätspension gewährt wird, ist auf die jeweilige Versorgungsordnung abzustellen.

56.4
Zu Absatz 4

56.4.1.1
Die Anrechnung von durch die internationale Einrichtung laufend gewährter Hinterbliebenenleistungen auf die Hinterbliebenenversorgungsbezüge des Bundes erfolgt auch dann in voller Höhe, wenn das Witwengeld, Witwergeld und/oder Waisengeld nach § 25 oder § 42 gekürzt werden. Alterssicherungsleistungen auf Grund eigener Verwendung der Hinterbliebenen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bleiben unberücksichtigt.

56.4.1.2
Als Hinterbliebenenbezüge gelten etwa auch die vollen Dienstbezüge der oder des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats nach Artikel 70 EU-Beamtenstatut.

56.4.2.1
Die Tz. 56.2.1.1 bis 56.2.7.1 sowie 56.3.1.1 sind zu beachten.

56.5
Zu Absatz 5

(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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