Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 36 Unfallruhegehalt

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 36 Unfallruhegehalt

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

36.1
Zu Absatz 1


36.1.1.1
Einen Anspruch auf Unfallruhegehalt können Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht dagegen Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf.


36.1.1.2
Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit und die hieraus resultierende Versetzung in den Ruhestand gewesen sein. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil. Die Klärung der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nummer 4) vorbehalten (vgl. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –). Die Entscheidung trifft daher die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle.


36.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


36.3
Zu Absatz 3


36.3.1.1
Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a ist der nach § 14 Absatz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz zunächst um 20 Prozentpunkte und danach nach § 14a bis zu der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 zu bestimmenden Höchstgrenze zu erhöhen. Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 Prozent, ist von diesem Mindestprozentsatz auszugehen.


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