Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 31a Einsatzversorgung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 31a Einsatzversorgung

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

31a.1
Zu Absatz 1


31a.1.1.1
Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert für Beamtinnen oder Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 31a im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden. Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den §§ 30 ff. Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Norm, die durch diese besonderen Voraussetzungen von den regelmäßigen Voraussetzungen der Unfallfürsorge deutlich abweicht, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.


31a.1.1.2
Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr wesentlich ursächlich verknüpft sein. Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich während einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht.


31a.1.2.1
Eine besondere Verwendung nach § 31a liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes eingesetzt ist oder sich in einer sog. einsatzgleichen Verwendung befindet und deshalb einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG erhält oder dieser ihr oder ihm zumindest dem Grunde nach zusteht. Die sog. einsatzgleichen Verwendungen haben Einsatzcharakter und sind im Vergleich zu einer Verwendung im Inland mit erhöhten Gefährdungen verbunden. Dies sind insbesondere Gefährdungslagen auf Grund bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen, terroristischer Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder einem hohen Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates, oder auf Grund eines gesundheitlichen Risikos bedingt durch vom im Inland wesentlich abweichende Verhältnisse.


31a.1.3.1
Die Feststellung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft grundsätzlich die zuständige oberste Dienstbehörde. Wegen der vielfältigen möglichen Anwendungsfälle kann die Feststellung, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, erst nach Eintritt eines Schadenereignisses im Einzelfall erfolgen.


31a.2
Zu Absatz 2


31a.2.1.1
Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen. Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.


31a.2.1.2
Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. Dies können sowohl klimatische Bedingungen als auch hygienische Mängel sein.


31a.2.1.3
Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen. Vergleichsmaßstab sind die im Inland gegebenen Standards. Die Beamtin oder der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.


31a.2.1.4
Die Beamtin oder der Beamte trägt die Beweislast dafür, dass ihre bzw. seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und sie oder er diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. Die Beamtin oder der Beamte trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen.


31a.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


31a.4
Zu Absatz 4


31a.4.1.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. Die Beamtin oder den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die die Beamtin oder der Beamte i. d. R. vor dem Einsatz hingewiesen wurde. 4S. i. Ü. Tz. 4.1.1.7.


31a.4.1.2
Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn die Beamtin oder den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, d. h., wenn sie bzw. er selbst oder ihre bzw. seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklichster Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat diese selbst zu vertreten.


31a.4.1.3
Die Beweislast dafür, dass sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, trägt der Dienstherr. Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre, trägt die Beamtin oder der Beamte.


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Red 20231016 / 20251119

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