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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
15a.1
Zu Absatz 1
15a.1.1.1
Die Regelung stellt klar, dass die Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe behandelt werden.
15a.1.1.2
Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 ist auch in den Ausnahmefällen i. S. v. § 24 Absatz 3 BBG ausgeschlossen.
15a.2
Zu Absatz 2
15a.2.1.1
Wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Rechtsverhältnis nach § 24 BBG wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, steht hieraus Unfallruhegehalt nach den §§ 36 und 37 zu.
15a.2.1.2
Andere Unfallfürsorgeleistungen bleiben unberührt.
15a.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
15a.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
15a.5
Zu Absatz 5
(unbesetzt)
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Red 20231016 / 20251119