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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 12 Ausbildungszeiten
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
12.1
Zu Absatz 1
12.1.1.1
Zeiten nach § 12 sind bei der Festsetzung des Ruhegehaltes grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß.
12.1.1.2
Die Ausführungen zu § 12 Absatz 1 bis 3 gelten für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber. Für andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber siehe Ausführungen zu § 12 Absatz 4.
12.1.1.3
Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Sie ergibt sich regelmäßig aus den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten für die (erste) Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt vorgeschrieben waren, in der sie zur Beamtin oder er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. Als vorgeschriebene Ausbildung kann auch die Zeit einer tatsächlichen Dienstleistung als Bewerberin oder Bewerber zur Ausbildung im Beamtenverhältnis bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Widerruf berücksichtigt werden, wenn die Verzögerung bei der Aushändigung der Urkunde dem Dienstherrn zuzurechnen war und die zurückgelegte Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurde. Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an; dies gilt auch, wenn dadurch § 12b einer ruhegehaltfähigen Berücksichtigung entgegensteht (Urteil des BayVGH vom 26. August 2020 – 14 B 19.1411 –). Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des ersten Semesters an.
12.1.1.4
Bei Übertragung eines Amtes einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit sind unabhängig davon, ob ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig. Gleiches gilt entsprechend beim Übertritt in das Amt einer Professorin oder eines Professors sowie in Fällen des Aufstieges.
12.1.1.5
Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, ist die Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzesten Ausbildungsganges – maßgebend.
12.1.1.6
Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde. Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist die Beamtin oder der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
12.1.1.7
Dabei können Zeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich zurückgelegt wurden, also die Beamtin oder der Beamte im fraglichen Zeitraum eine zur Erfüllung der jeweiligen Anforderung geeignete Leistung erbracht hat. Nicht als verbracht in diesem Sinne zählen somit Zeiten, die auf Grund besonderer Vorschriften als zurückgelegt gelten, etwa um Nachteile wegen familiärer oder personalvertretungsrechtlicher Verpflichtungen auszugleichen.
12.1.1.8
Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben; dies gilt nicht, wenn die andere Zeit eine nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Zeit der allgemeinen Schulbildung ist (s. a. Tz. 12.1.1.18). Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem FernUSG zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.
12.1.1.9
Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.
12.1.1.10
Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grundsätzlich die in jeder Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich überschneiden. Eine vor Aufnahme eines Studiums absolvierte Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit ist immer dann als Teil der vorgeschriebenen Ausbildung zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung deren Ableistung zwingend für die Zulassung zum Studium vorschreibt.
12.1.1.11
Die im Rahmen einer einstufigen Juristenausbildung absolvierten Pflichtpraktika sind als Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu berücksichtigen.
12.1.1.12
Ein Hinausschieben der maximal anzuerkennenden Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung kommt nicht in Betracht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. § 6 oder § 9) – ggf. auch nur teilweise – ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung der Ausbildung geführt haben (siehe dazu auch Urteil des BVerwG vom 15. September 1994 – 2 C 16.93 –). Dies gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (§ 50a Absatz 1). Die Mindestzeit verlängert sich auch nicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder bei einem eventuellen Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetze der Länder. Die Mindestzeit verlängert sich auch nicht in den Fällen, in denen die Ausbildungszeit wegen Teilzeit verlängert wurde.
Beispiel:
Wegen Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit um ein Fünftel wird die gesamte Ausbildungszeit um ein Fünftel (z.B. von zwei auf zweieinhalb Jahre) erhöht. In diesem Fall ist nur die regelmäßige Ausbildungszeit (also zwei Jahre) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und nicht die um ein Fünftel verlängerte Ausbildungszeit (von zweieinhalb Jahren).
12.1.1.13
Wehrdienstzeiten, die eine Ausbildung nicht unterbrechen, sind z. B. Wehrübungen. Die Regelungen des § 9 zur Ermittlung der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit des Wehrdienstes sind hierbei vorrangig vor § 12 zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten anzuwenden. Entsprechendes gilt im Fall eines Studiums während eines Beamtenverhältnisses (z. B. zum Zwecke des Aufstiegs): in diesem Fall können nur die Zeiten, die nicht bereits nach § 6 ruhegehaltfähig sind, nach § 12 als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
12.1.1.14
Die maximal anzuerkennende Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung verlängert sich um Zeiten einer Freistellung für Zwecke der Personalvertretung. Dies ergibt sich aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG).
12.1.1.15
Auch eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Mindestzeit gilt Tz. 12.1.1.3 Satz 2 und 4 entsprechend.
12.1.1.16
Elternzeiten, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften für die Erfüllung einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden, können nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
12.1.1.17
Als anrechnungsfähige Ausbildungszeiten kommen nur die im räumlichen Geltungsbereich des BeamtVG zurückgelegten Zeiten in Betracht. Eine vorübergehend an ausländischen Hochschulen verbrachte Zeit ist unschädlich mit der Folge, dass diese Zeiten ebenfalls berücksichtigungsfähige Ausbildungszeiten sind. Ausbildungszeiten und Abschlüsse außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG sind als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, wenn sie bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung berücksichtigt wurden. Die Dauer darf die bei einer Ausbildung innerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG mögliche anrechnungsfähige Zeit nicht übersteigen.
12.1.1.18
Von der Anerkennung als ruhegehaltfähig ausgeschlossene Zeiten der allgemeinen Schulbildung sind den jeweiligen Schulgesetzen der Länder zu entnehmen.
12.1.1.19
Außer der allgemeinen Schulbildung ist eine Ausbildung vorgeschrieben, wenn das Laufbahnrecht (durch Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt.
12.1.1.20
Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. 2Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.
12.1.1.21
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit können in dem Umfang berücksichtigt werden, der dem Umfang der Anrechnung nach laufbahnrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nur, wenn eine Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht möglich ist.
12.1.1.22
Ob der Besuch einer Fachschule und damit eine Fachschulausbildung vorliegt, ist anhand der Schulgesetze der Länder zu beurteilen.
12.1.1.23
Ob der Besuch einer Hochschule und damit eine Hochschulausbildung vorliegt, ist anhand der Hochschulgesetze der Länder zu beurteilen.
12.1.1.24
Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für ein Semester generell sechs Monate, für ein Trimester generell drei Monate anzusetzen.
12.1.1.25
Im Allgemeinen umfasst ein Semester bei wissenschaftlichen Hochschulen die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).
12.1.1.26
Trimester teilen sich zumeist auf in ein Wintertrimester (Januar bis März), ein Frühjahrstrimester (April bis Juni), ein Sommertrimester (Juli bis September) und ein Herbsttrimester (Oktober bis Dezember). Die Zeit des i. d. R. vorlesungsfreien Sommertrimesters ist ebenfalls zu berücksichtigen, sofern in dieser Zeit keine Exmatrikulation vorliegt.
12.1.1.27
Bei Abweichungen ist der tatsächliche Verlauf zu berücksichtigen.
12.1.1.28
Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. Dies gilt auch für einen ggf. verbleibenden Rest, wenn diese Zeit bereits vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften berücksichtigungsfähig ist.
12.1.1.29
Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation, der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (Rigorosum) sowie die mündliche Prüfung selbst. Der Zweijahreszeitraum ist beginnend mit dem Ende der mündlichen Prüfung in die Vergangenheit zu ermitteln.
12.1.1.30
Die Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- und / oder Hochschulausbildung erfolgt nur begrenzt in dem in § 12 Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Umfang.
12.1.1.31
Eine praktische Ausbildung ist eine zumeist in Ausbildungsordnungen normierte Berufsausbildung.
12.1.1.32
Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.
12.1.1.33
Ein Vorbereitungsdienst i. S. d. § 12 – hierzu gehört z. B. der obligatorische Vorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetzen der Länder – darf nicht im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) abgeleistet worden sein; in diesem Fall wäre er vorrangig nach § 6 zu berücksichtigen.
12.1.1.34
Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit im höheren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden.
12.1.1.35
Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, i. d. R. mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, ist das Datum des Prüfungszeugnisses zu Grunde zu legen.
12.1.1.36
Bei Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit ist nur der Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
12.1.1.37
Sofern Zeiten einer Ausbildung nicht bereits nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt worden sind und nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden sind oder die erforderlichen Zeiten herabgesetzt haben, können sie im Umfang dieser Anrechnung nach Nummer 2 berücksichtigt werden.
12.1.1.38
Wegen des Begriffs „hauptberuflich“ vgl. Tz. 10.0.1.20. Wegen des Beginns der Mindestzeit siehe Tz. 12.1.1.3 Satz 4.
12.1.1.39
Eine hauptberufliche Tätigkeit kann als praktische Tätigkeit auch neben einer Ausbildung ausgeübt werden. In diesen Fällen ist die entsprechende Zeit zunächst unter Beachtung der Mindestzeitvorgaben nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die hiernach verbleibende Zeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
12.1.1.40
Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein.
12.1.1.41
Eine Berücksichtigung erfolgt nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war. Entscheidend für die Berücksichtigung ist dabei, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach.
12.1.1.42
Für das Zusammentreffen mit Renten und sonstigen Versorgungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst werden, gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und Tz. 11.0.1.29 entsprechend.
12.1.2.1
Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (§ 12 Absatz 1 Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Dabei ist auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abzustellen (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –).
12.1.2.2
Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.
12.1.4.1
Grundlage für die Verhältnisbildung ist eine tatsächlich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. im Falle einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit) oder kann der zeitliche Umfang der Tätigkeit nur bedingt durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen werden, ist die Verhältnisbildung (zwischen der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden regelmäßigen zur ermäßigten Wochenarbeitszeit) auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Beamtin oder des Beamten zum zeitlichen Umfang durchzuführen. Die Erklärung ist zu den Akten zu nehmen.
12.1a
Zu Absatz 1a
12.1a.1.1
In Fällen, in denen unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 nicht der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, ermittelt sich der Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach den Vorgaben des § 12 Absatz 1a.
12.1a.1.2
Liegt der Differenzbetrag zwischen dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulzeiten im Umfang von 1 095 Tagen und im Umfang von 855 Tagen über dem 2,25-fachen des aktuellen Rentenwertes (Kappungsgrenze), ist die Hochschulausbildungszeit im Umfang von höchstens 1 095 Tagen zu berücksichtigen, soweit damit nicht 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre überschritten werden. Ist der Differenzbetrag geringer oder entsprechen sich beide Beträge, verbleibt es bei der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Umfang von 855 Tagen.
12.1a.2.1
Werden auf Grund vorstehender Berechnung Hochschulzeiten im Umfang von 1 095 Tagen berücksichtigt, sind sie um die Zeiten zu mindern, die dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechen. Dazu ist der dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechende anteilige Ruhegehaltssatz zu ermitteln
antRGS =
100 × KP
rgfDB
In dieser Formel bedeutet:
antRGS: anteiliger Ruhegehaltssatz,
KP: Kappungsgrenze,
rghfDB: ruhegehaltfähige Dienstbezüge.
Anschließend ist dieser anteilige Ruhegehaltssatz in die entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit umzurechnen
antrghDZ =
365 Tage
× antRGS
1,79375
In dieser Formel bedeutet:
antrghfDZ: anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit,
antRGS: anteiliger Ruhegehaltssatz.
12.2
Zu Absatz 2
12.2.1.1
Zum Vollzugsdienst rechnet der Justiz- und Polizeivollzugsdienst. Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.
12.2.1.2
Zum Begriff der praktischen Ausbildung siehe Tz. 12.1.1.31.2Tz. 12.1.1.3 Satz 4 sowie Tz. 12.1.1.20 sind zu beachten. Zum Begriff der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit siehe Tz. 12.1.1.38 f.
12.2.1.3
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
12.2.1.4
Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragen wurden. Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Ausübung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen haben.
12.2.1.5
Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.
12.2.1.6
Für das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von § 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und 11.0.1.29 entsprechend.
12.2.1.7
Die Berücksichtigung nach § 12 Absatz 2 wird anstelle einer Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 vorgenommen. Eine Anwendung des § 12 Absatz 2 kommt nur in Betracht, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des § 12 Absatz 1. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
12.2.1.8
Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach § 12 Absatz 1; andere in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben nach den dortigen Maßgaben berücksichtigungsfähig. Eine „Auffüllung“ nach § 12 Absatz 2 mit nach § 12 Absatz 1 nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten ist unzulässig.
12.2.1.9
Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit Beginn der praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit. Er muss nicht unbedingt ununterbrochen zurückgelegt werden.
12.2.2.1
Tz. 12.1.4.1 ist anzuwenden.
12.3
Zu Absatz 3
12.3.1.1
Wegen des Begriffs „Regelstudienzeit“ wird auf § 10 Absatz 2 HRG verwiesen. Die Regelstudienzeit umfasst nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung grundsätzlich auch die Prüfungszeit.
12.3.1.2
Unterschreitet die tatsächliche Studiendauer die Regelstudienzeit, ist nur die tatsächliche Studiendauer zu berücksichtigen.
12.3.1.3
Auf die Regelstudienzeit oder die kürzere tatsächliche Studienzeit ist § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
12.4
Zu Absatz 4
12.4.1.1
Mit der Formulierung „andere als Laufbahnbewerber“ sind die in § 19 BBG angesprochenen Personen gemeint.
12.4.1.2
§ 12 Absatz 4 Satz 1 gilt für andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber, die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen.
12.4.1.3
Haben andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber die für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit dennoch ganz oder teilweise abgeleistet, können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden.
12.4.2.1
In den Fällen des § 12 Absatz 4 Satz 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung des BMI darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden i. d. R. die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.
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Red 20231016 / 20251119