
|
Neu aufgelegt: Mai 2025 >>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst bzw. dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. die-beamtenversorgung.de. Sie finden im Portal des OnlineService zehn |
>>>zur Übersicht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) - Inhaltsverzeichnis -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
57.1
Zu Absatz 1
57.1.1.1
Zu kürzen sind die laufenden Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen, also
- das Ruhegehalt (§ 4) sowie
- die in § 16 bezeichneten Hinterbliebenenversorgungsbezüge
nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Auch eine etwaige Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 ist von der Kürzung nach § 57 nicht ausgenommen. Eine Ausnahme gilt nur für das Vollwaisengeld (§ 57 Absatz 1 Satz 3).
57.1.1.2
Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats.
57.1.3.1
Vollwaise i. S. d. § 57 Absatz 1 Satz 3 ist das gemeinschaftliche Kind der früheren Ehegatten, nicht aber Halbwaisen, denen Waisengeld auf Grund des § 24 Absatz 2 nach dem Prozentsatz für Vollwaisen gezahlt wird.
57.2
Zu Absatz 2
57.2.1.1
Der sich in den Fällen des § 10 Absatz 2 VersAusglG nach der Verrechnung ergebende Kürzungsbetrag bildet die Grundlage für die Dynamisierung nach den Sätzen 2 und 3. Die Verrechnung erfolgt unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung.
57.2.2.1
Besoldungsanpassungen, die auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit zurückwirken, sind bei der Dynamisierung des durch das Familiengericht festgestellten Ausgleichwertes unberücksichtigt zu lassen.
57.2.2.2
Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um 50 Euro durch das Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 zum 1. Januar 2008 ist keine Erhöhung i. S. d. § 57 Absatz 2 Satz 2. Gleiches gilt für die Erhöhung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2016.
57.2.3.1
Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. § 57 Absatz 2 Satz 3. Bei der Bestimmung des für die Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages maßgeblichen Verhältnisses des durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhten oder verminderten Ruhegehaltes ist eine Erhöhung nach § 14a nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch für die Erhöhung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2016.
57.2.3.2
Erfolgt eine Anpassung der Versorgungsbezüge zeitgleich mit dem Eintritt in den Ruhestand, ist zur Durchführung der Dynamisierung nach § 57 Absatz 2 Satz 3 ein fiktives Ruhegehalt zum Tag vor Eintritt in den Ruhestand zu bilden. Das sich zwischen dem zum Eintritt in den Ruhestand zustehenden und dem fiktiven Ruhegehalt ergebende Verhältnis ist anschließend auf den Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. Im Übrigen gilt Tz. 57.2.2.1 entsprechend.
57.3
Zu Absatz 3
57.3.1.1
Beim für die Berechnung des Kürzungsbetrages zu Grunde zu legenden Anteilssatz des Witwengeldes i. S. d. § 57 Absatz 3 sind auch eine im Einzelfall ggf. vorgenommene Kürzung nach § 20 Absatz 2 sowie Minderung nach § 22 Absatz 1 zu berücksichtigen. Werden Witwengeld, Witwergeld und / oder Waisengeld nach § 25 oder § 42 anteilig gekürzt, sind auch die Kürzungsbeträge nach § 57 entsprechend zu mindern.
57.3.1.2
Der Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 3 ist im Falle der Gewährung eines Witwengeldes oder Witwergeldes nach § 20 Absatz 1 Satz 2 mittels Übertragung des Verhältnisses zwischen Ruhegehalt und Witwengeld oder Witwergeld auf den Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 2 zu ermitteln. Steht eine Mindestwitwenversorgung oder eine Mindestwitwerversorgung lediglich auf Grund der Gewährung eines Kinderzuschlages zum Witwengeld oder Witwergeld nach § 50c (§ 20 Absatz 1 Satz 2) nicht zu, ist der genannten Verhältnisrechnung das erdiente Witwengeld oder Witwergeld zugrunde zu legen.
57.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)
57.5
Zu Absatz 5
(unbesetzt)
![]() |
Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema "die Beamtenversorgung". Auf dem USB-Stick (32 GB) sind zehn Bücher bzw. eBooks aufgespielt, davon drei Online-Bücher Wissens-wertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Folgende eBooks: sind aufgespielt Nebentätig-keitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öff. Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |
Red 20231016 / 20251119