Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 50a Kindererziehungszuschlag

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 50a Kindererziehungszuschlag

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

50a.1
Zu Absatz 1


50a.1.1.1
Der Kindererziehungszuschlag ist von Amts wegen festzusetzen.


50a.1.1.2
§ 49 Absatz 8 Satz 4 ist zu beachten.


50a.1.1.3
Wird einer oder einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes der Zuschlag gewährt, so sind für diese Steuerpflichtige oder diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei. Eine Steuerfreiheit ist nur in Höhe des anteilig nach § 50f geminderten Zuschlags möglich. Gehört der Zuschlag zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwengeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da der Zuschlag in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten ist. Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist beim Restruhegehalt bzw. beim Mindestbelassungsbetrag der anteilig enthaltene Zuschlag nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:

aeZ =

uZ x RRG

GV


In dieser Formel bedeutet:

aeZ: anteilig enthaltener Zuschlag,

uZ: Zuschlag (ungemindert),

RRG: 
Restruhegehalt bzw. Mindestbelassungsbetrag,

GV: 
Gesamtversorgung (ungemindert).



50a.1.1.4
Die Gewährung des Kindererziehungszuschlags ist unabhängig davon, ob während der Zeit der Erziehung ein Beamtenverhältnis bestand oder Dienst geleistet wurde.


50a.1.2.1
§ 50a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Zu beachten ist, dass nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI Elternteile u. a. von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.


50a.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


50a.3
Zu Absatz 3


50a.3.1.1
Zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten ist der Dienststelle oder dem jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vergleichsmitteilung zu übermitteln, wenn eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einer anderen verbeamteten Person als der Mutter abgegeben oder die Kindererziehungszeit auf Grund einer überwiegenden Erziehung einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet wurde. Mutter im Rechtssinn ist auch die Adoptivmutter.


50a.3.1.2
Zu § 56 Absatz 2 SGB VI wird auf die „Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung, die die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben, verwiesen (abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).


50a.4
Zu Absatz 4


50a.4.1.1
Für die Berechnung des Kindererziehungszuschlags gilt folgende Formel:

KEZ = MdKE x mB x aRW


In dieser Formel bedeutet:

KEZ: Kindererziehungszuschlag,

MdKE: Monate der Kindererziehung,

mB: maßgebender Bruchteil,

aRW: 
aktueller Rentenwert.


Der maßgebende Bruchteil ergibt sich aus § 50a Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.



50a.4.1.2
Die Berechnung des Kindererziehungszuschlags muss bei Änderung des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) oder der Höhe der Versorgungsbezüge geprüft und ggf. neu festgesetzt werden. Trifft die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen oder wird der Zuschlag nicht in voller Höhe gewährt, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist der Zuschlag gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung neu zu berechnen.


50a.5
Zu Absatz 5


50a.5.1.1
Mit Blick auf die geltenden Höchstgrenzen (Tz. 50a.5.2.1 bis 50a.5.2.3) sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z. B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. Etwa anfallende Tage eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn an der dritten Dezimalstelle eine Zahl zwischen fünf und neun steht.


50a.5.2.1
Erziehungsbedingte Versorgungssteigerungen dürfen nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung (§ 50a Absatz 5). Es gilt folgende Formel:

Formel

In dieser Formel bedeutet:

HWVS: Höchstwert der erziehungsbedingten Versorgungssteigerungen,

jHWEP: jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten,

MdKE: Monate der Kindererziehung in dem betreffenden Jahr,

aRW: aktueller Rentenwert.

Der Höchstwert an Entgeltpunkten ergibt sich durch das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zum Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres. Es gilt folgende Formel:

jHWEP =

BBG

ØEG


In dieser Formel bedeutet:

jHWEP: jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten,

BBG: Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,

ØEG: Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung.



7§ 121 Absatz 1 und 2 SGB VI ist zu beachten. 8Es ist die geltende Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung zugrunde zu legen.


50a.5.2.2
Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand und im davorliegenden Kalenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchstwerte an Entgeltpunkten zu Grunde zu legen, die für diese Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). Diese vorläufigen Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zuschläge weiterhin maßgebend.


50a.5.2.3
Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kinderzuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen. Beide Zuschläge sind zusammenzurechnen. Überschreitet die Summe – unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehalts – die für beide Zuschläge geltende Begrenzung in Höhe des erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, werden beide Zuschläge um den mit nach folgender Formel zu berechnenden Betrag gekürzt:

KB =

üB

× ZSZR

ZSGES


In dieser Formel bedeutet:

KB: Kürzungsbetrag,

üB: übersteigender Betrag,

ZSGES: Gesamtbetrag der Zuschläge für diesen Zeitraum,

ZSZR: jeweiliger Zuschlag für diesen Zeitraum.


50a.6
Zu Absatz 6


50a.6.1.1
Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge um den mit folgender Formel zu ermittelnden Betrag:

KB =

üB

× ZS

ZSGES


In dieser Formel bedeutet:

KB: Kürzungsbetrag,

üB: übersteigender Betrag,

ZSGES: Gesamtbetrag der Zuschläge,

ZS: jeweiliger Zuschlag.




50a.7
Zu Absatz 7


50a.7.1.1
Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt. Die Versorgungsabschläge nach § 14 Absatz 3 mindern das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt.


50a.7.1.2
Das um den Zuschlag erhöhte Ruhegehalt ist der Bemessung von Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legen.


50a.7.2.1
Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.


50a.8
Zu Absatz 8


(weggefallen)


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Red 20231016 / 20251119

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