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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
50b.1
Zu Absatz 1
50b.1.1.1
Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.
50b.1.1.2
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nach § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Zeiten gewährt, in denen
- zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (Mehrkindfall, § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder
- neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder eine andere pflegebedürftige Person nach § 50d Absatz 1 Satz 1 nicht erwerbsmäßig gepflegt wird (Einkindfall, § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b).
Liegen die Voraussetzungen sowohl für den Mehrkindfall, als auch für den Einkindfall vor, ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag für den Mehrkindfall zu gewähren.
50b.1.1.3
Zu berücksichtigen sind dabei nur nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kindererziehung. Auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. Auf den Zeitpunkt der Geburt wird insofern nicht abgestellt. Die Zeit / Zeiten der Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (Tz. 50d.2.1.1) i. S. v. § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beginnen mit dem Tag der Geburt.
50b.1.1.4
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist neben den übrigen Voraussetzungen von § 70 Absatz 3a SGB VI nur dann eine sog. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach dem SGB VI, sofern die Voraussetzungen für die Anrechnung der Kindererziehungszeit für diese Zeit vorliegen (vgl. § 70 Absatz 3a SGB VI i. V. m. § 57 SGB VI). Nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI sind Elternteile u. a. von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.
50b.2
Zu Absatz 2
50b.2.1.1
Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums des Zuschlags gelten angefangene Monate als volle Monate.
50b.2.1.2
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag ist mit folgender Formel zu berechnen:
KEEZ = ZdM × mB × aRW
In dieser Formel bedeutet:
KEEZ: Kindererziehungsergänzungszuschlag,
ZdM: Zahl der zu berücksichtigenden Monate,
mB: maßgebender Bruchteil,
aRW: aktueller Rentenwert.
Der maßgebende Bruchteil ergibt sich für den
- Mehrkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus § 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI,
- Einkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus § 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
50b.2.1.2
Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.
50b.3 Zu Absatz 3
50b.3.1.1
Steht für einen Zeitraum ein Kindererziehungsergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen. Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungsergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuführen. Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.
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