Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

Neu aufgelegt: Mai 2025

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

Abschnitt 10
Übergangsvorschriften

69.1
Zu Absatz 1

69.1.1.1
Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit welchem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden ist. Erfolgt der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.

69.1.1.2
Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbezüge tatsächlich erhalten haben.

69.1.1.3
Zu den sonstigen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern i. S. d. § 69 Absatz 1 Satz 1 gehören frühere Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen. An die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand tritt der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

69.1.1.4
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 beim Zusammentreffen der Hinterbliebenenbezüge mit Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente ist von dem Recht auszugehen, das für den Versorgungsurheber oder die Versorgungsurheberin galt.

69.1.1.5
Für den Günstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegenüber zu stellen sind.

69.2
Zu Absatz 2

(unbesetzt)

69.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)

69.4
Zu Absatz 4

(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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