Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

22.1
Zu Absatz 1


22.1.1.1
Der fürsorgerische Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen (vgl. § 20 Absatz 1 i. V. m. § 69e Absatz 5 Satz 2). Bei der Ermittlung des Witwengeldes oder Witwergeldes vorzunehmende Minderungen sind auch bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (vgl. § 20 Absatz 2).


22.1.1.2
Eine – auch teilweise – Versagung des Unterhaltsbeitrages soll nicht erfolgen, solange die oder der Anspruchsberechtigte ein Kind des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin betreut. Die Betreuung endet i. d. R. mit der Volljährigkeit des Kindes. Auf die Volljährigkeit kommt es bei der Sorge für Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an. 4§ 61 ist zu beachten.


22.1.1.3
Der Unterhaltsbeitrag dient nur dem Ausgleich von Härten und hat lediglich eine Auffüllfunktion, so dass er versagt werden kann, wenn und soweit der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist (Urteil des BVerwG vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –). Dementsprechend ist der Unterhaltsbeitrag nur nachrangig nach den Umständen des Einzelfalls zu gewähren.


22.1.1.4
Ein Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise voll versagt werden, wenn es der Witwe oder dem Witwer im Einzelfall zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Versagungsmöglichkeit soll der öffentlichen Hand eine Versorgung nachgeheirateter Witwen oder Witwer (zum Teil oder vollständig) ersparen, soweit die Versorgungsleistung dem Dienstherrn nicht zuzumuten oder aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände für die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages trägt die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle. Die dazu ggf. erforderlichen Unterlagen muss die Witwe oder der Witwer auf Anforderung vorlegen, wie z. B. die Stellungnahme einer behandelnden Ärztin oder eines behandelnden Arztes zu Zeitpunkt und Schwere einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit.


22.1.1.5
Ein Unterhaltsbeitrag ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 voll zu versagen, im Übrigen

- bei Kenntnis der nachgeheirateten Witwe oder des nachgeheirateten Witwers von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, so dass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen,

- bei fehlender ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa bei fehlender gemeinsamer Wohnung der Eheleute,

- bei fehlender Änderung in der wirtschaftlichen Lebensführung der späteren nachgeheirateten Witwe oder des späteren nachgeheirateten Witwers durch die Eheschließung mit der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder dem verstorbenen Ruhestandsbeamten oder der verstorbenen Ruhestandsbeamtin, weil weder Tätigkeit noch Lebensmittelpunkt aufgegeben wurden; dies gilt nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft am Lebensmittelpunkt der späteren nachgeheirateten Witwe oder des späteren nachgeheirateten Witwers geführt wurde,

- wenn der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine junge Witwe oder ein junger Witwer selbst für ihren oder seinen Lebensunterhalt aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen kann.

Außer in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 soll bei Vorliegen der in Satz 1 genannten sonstigen Gründe eine volle Versagung ausnahmsweise nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe wie Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen.


22.1.1.6
Eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages kommt außer in den Fällen der Tz. 22.1.1.5 insbesondere bei kurzer Ehedauer und/oder bei hohem Alter der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers zum Zeitpunkt der Eheschließung in Betracht.


22.1.1.7
Der Unterhaltsbeitrag ist zu mindern:

- bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes;

- im Falle der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr für jedes zum Zeitpunkt der Eheschließung angefangene weitere Lebensjahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes; die Minderung reduziert sich für jedes nach fünfjähriger Ehedauer angefangene weitere Jahr der Ehedauer um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.


Liegen die genannten Voraussetzungen kumulativ vor, bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung beider Regelungen. Durch die teilweise Versagung kann die Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung unterschritten werden.


22.1.1.8
Die Prozentsätze, um die das Witwengeld oder Witwergeld im Falle der Eheschließung nach Vollendung des 75. Lebensjahres insgesamt zu mindern ist, sind für Eheschließungen vor Vollendung des 91. Lebensjahres und Ehedauern von unter 13 Jahren der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen. Die Tabelle ist nicht abschließend: Bei Eheschließung im höheren Lebensalter und/oder längerer Ehedauer ist die Tabelle linear fortzuschreiben, indem weitere Zeilen und/oder Spalten angefügt werden.


22.1.1.9
Die Gewährung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der (wesentlichen) Änderung der der Gewährung zugrundeliegenden (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnisse. Hierauf ist im Bescheid hinzuweisen.


22.1.2.1
Die auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnenden Einkünfte umfassen im Unterschied zu den §§ 53 bis 55 sämtliche Einnahmen der nachgeheirateten Witwe, sofern die Einnahmen dazu dienen, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das umfasst folgende Einkunftsarten:

a) Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 53 Absatz 7 Satz 1 bis 3,

b) Einkünfte i. S. v. § 53a Satz 1,

c) Versorgungsbezüge i. S. v. § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,

d) Renten i. S. v. § 55 Absatz 1 Satz 2

e) Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 10 SGB IV,

f) Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 SGB IV, soweit es sich nicht um Einkünfte i. S. v. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 handelt sowie

g) die Summe der Vermögenseinkommen nach den §§ 20 bis 22 EStG im Kalenderjahr.

Für die Definition der in Satz 2 Buchstabe e) und f) genannten Einkunftsarten – ungeachtet der zu berücksichtigenden Höhe – wird auf die „Gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung verwiesen, die die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben (abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).


22.1.2.2
Bei der Anrechnung der Einkünfte nach § 22 Absatz 1 Satz 2 kommt das Bruttoprinzip zur Anwendung. Für die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe a) genannten Einkunftsarten gelten die Tz. 53.7.1.2 bis 53.7.4.2 sowie 53.7.4.5 entsprechend. Die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe b) bis f) genannten Einkunftsarten sind in dem Monat des Zuflusses anzurechnen; es kann unterstellt werden, dass sie im jeweiligen Anspruchsmonat zugeflossen sind. Auf die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g) genannte Einkunftsart sind die Tz. 53.7.4.1 und 53.7.4.2. sinngemäß anzuwenden.


22.1.2.3
Witwenrenten oder Witwerrenten nach der letzten Ehegattin oder dem letzten Ehegatten sind grundsätzlich im Rahmen des § 55 anzurechnen; § 55 ist vor § 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. Nicht von § 55 Absatz 1 erfasste Renten und sonstige Alterssicherungsleistungen, die aufgrund einer Beschäftigung der letzten Ehegattin oder des letzten Ehegatten gewährt werden, sind dagegen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag die in § 55 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Höchstgrenze überschreiten; dies gilt nicht, sofern Renten und sonstige Alterssicherungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst sind, bereits nach den Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 bei der Ermittlung des Ruhegehalts der verstorbenen letzten Ehegattin oder des verstorbenen letzten Ehegatten berücksichtigt wurden. Wiederaufgelebte Witwen- oder Witwergelder und Witwen- oder Witwerrenten sowie Unterhaltsbeiträge aus einer früheren Ehe werden nicht nach § 22 Absatz 1 auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Anrechnung von aus der Auflösung einer weiteren Ehe erworbenen neuen Ansprüchen auf ein wiederaufgelebtes Witwen- oder Witwergeld sowie einen wiederaufgelebten Unterhaltsbeitrag erfolgt nach § 61 Absatz 3 (für die Regelung wiederaufgelebter Witwen- und Witwerrenten siehe § 90 SGB VI).


22.1.2.4
Eigene Versichertenrenten der Witwe oder des Witwers sind als Einkünfte nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhen und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 57 führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung einer Leistung nach dem BVersTG. Bei der Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen höchstens ein Rentenbetrag bzw. Leistungsbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § 57 Absatz 3 anrechnungsfrei zu lassen. Ist der auf § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhende Rententeil bzw. Leistungsbetrag niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil bzw. Leistungsbetrag anrechnungsfrei zu lassen.


22.1.2.5
Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „in angemessenem Umfang“ leitet sich ab, dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmter Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen.


22.1.2.6
Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I und Krankengeld sowie Vermögenseinkommen i. S. d. Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g bleiben 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung voll und von dem darüberhinausgehenden Betrag der Einkünfte nochmals die Hälfte monatlich anrechnungsfrei. Bei der Anrechnung von einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder Hinterbliebenenrenten sowie Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Arbeitslosengeld und Krankengeld, bleiben 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung monatlich anrechnungsfrei.


22.1.2.7
Treffen mehrere Einkünfte zusammen, ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren.


22.1.2.8
Wenn wegen derselben Einkünfte die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist unbeschadet der Tz. 22.1.2.3 grundsätzlich zunächst wegen aller Einkünfte § 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbeitrages führt eine weitere Ruhensberechnung i. d. R. zu keinem anderen Ergebnis.


22.1.3.1
Abfindungen des Arbeitgebers wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Entlassungsabfindung) sind von ihrem Charakter her als eine (in kapitalisierter Form erbrachte) Leistung für die Zukunft angesehen werden, nämlich als Ersatz für den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts. Daher ist die Aufteilung des Betrages in (künftige) monatliche Beträge vorzunehmen, gleichsam als Fortsetzung der bisher erfolgten monatlichen Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers.


22.1.3.2
Im Übrigen sind die ansonsten, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Erreichen einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen.


22.2
Zu Absatz 2


22.2.2.1
Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, ist durch den Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes, einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen und in angemessenen Abständen zu überprüfen.


22.2.2.2
Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten in Betracht. Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet regelmäßig mit deren Volljährigkeit. § 61 ist zu beachten.


22.2.3.1
Auf die Volljährigkeit kommt es bei der Sorge für waisengeldberechtigte Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an.


22.2.4.1
Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle entscheidet grundsätzlich über die Höhe des Unterhaltsbeitrages neu. Dabei sind auf Grundlage des durch das Familiengericht festgestellten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. der Ausgleichsrente, die nach dem Ehezeitende eingetretenen versorgungs- und rentenrechtlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Einkünfte der beteiligten Parteien hatten, zu berücksichtigen.


22.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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