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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 24 Höhe des Waisengeldes
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
24.1
Zu Absatz 1
24.1.1.1
Halbwaise ist, wenn entweder Mutter oder Vater verstorben ist, sofern das Kind zwei leibliche Elternteile im juristischen Sinne hatte. Vollwaise ist, wer keinen Elternteil im juristischen Sinne mehr hat. 3Vollwaise ist daher auch, wer nach dem Tod beider Elternteile im Haushalt der neuen Ehegattin oder des neuen Ehegatten (Stiefvater oder Stiefmutter) des später verstorbenen Elternteils aufgenommen worden ist.
24.1.1.2
Der Berechnung des Waisengeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Vorübergehende Erhöhungen nach § 14 Absatz 6, § 14a bleiben außer Betracht. Die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge gehören als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Waisengeldes. Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.
24.1.1.3
Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Ermittlung des Waisengeldes außer Betracht. Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG) wirkt sich auf das Waisengeld aus.
24.1.1.4
Wenn ein Mindestruhegehalt zustand oder zugestanden hätte, ist dieses bei der Ermittlung des Waisengeldes zu berücksichtigen.
24.2
Zu Absatz 2
24.2.1.1
Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes für den überlebenden Elternteil besteht dem Grunde nach auch, wenn wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.
24.2.1.2
Erhält der überlebende Elternteil nur einen Unterhaltsbeitrag, der von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld bzw. Witwergeld festgesetzt ist, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Witwengeld bzw. Witwergeld und dem Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Satzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Satzes für Vollwaisen.
24.2.1.3
Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich der Minderung nach § 25.
24.3
Zu Absatz 3
24.3.1.1
Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder ohne einen Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 und ohne einen Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 sowie vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen mit Ausnahme des § 25 oder des § 57.
24.3.1.2
Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder – etwa durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld oder durch den Wegfall der Minderung nach § 25 – ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.
24.3.3.1
Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so wird § 54 angewandt.
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Red 20231016 / 20251119