Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 20 Höhe des Witwengeldes

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 20 Höhe des Witwengeldes

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

20.1
Zu Absatz 1


20.1.1.1
Der Berechnung des Witwengeldes oder des Witwergeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Vorübergehende Erhöhungen bleiben außer Betracht. Die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge gehören als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Witwengeldes oder Witwergeldes. Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Bei dessen Ermittlung ist auch eine Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 zu berücksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.


20.1.1.2
Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes grundsätzlich außer Betracht. Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG) wirkt sich jedoch auf das Witwengeld oder Witwergeld aus.


20.1.2.1
Die Gewährung der Mindestversorgung für die Witwe oder den Witwer ist nicht davon abhängig, dass der oder die Verstorbene die Mindestversorgung erhalten hat oder erhalten hätte.


20.1.2.2
Das amtsabhängige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld beträgt 55 Prozent, in den Fällen des § 69e Absatz 5 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 1.


20.1.2.3
Das amtsunabhängige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld beträgt 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2. Zum amtsunabhängigen Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld tritt der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz hinzu. Der Witwe oder dem Witwer steht die amtsunabhängige Mindestversorgung zu, wenn sie höher ist als das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 berechnete Witwengeld oder Witwergeld einschließlich einem ggf. zustehenden Kinderzuschlag nach § 50c. Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleibt bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht; die Festsetzung des Kindererziehungszuschlags erfolgt von Amts wegen (vgl. Tz. 50a.1.1.1).


20.2
Zu Absatz 2


20.2.1.1
§ 20 Absatz 2 ist vor § 25, § 57 sowie vor Ruhens- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden.


20.2.1.2
Als ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jede Person, zu der beide Ehegatten gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder gemäß §§ 1754 bis 1756 BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen. Hierzu gehört sowohl das während der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene Kind der Ehegatten. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde. 4Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.


20.2.1.3
Die prozentuale Kürzung des Witwengeldes oder Witwergeldes beträgt nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3:


bei einem Altersunterschied von mindestens... angefangenen Jahren

und einer Dauer der Ehe von mindestens ... angefangenen Jahren


1 bis 5
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7
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9
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5
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10
5
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15
10
5
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24
20
15
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5
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25
25
20
15
10
5
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26
30
25
20
15
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5
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35
30
25
20
15
10
5
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35
30
25
20
15
10
5
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-
29
45
40
35
30
25
20
15
10
5
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-
30 und mehr
50
45
40
35
30
25
20
15
10
5
-

20.2.1.4
Das gekürzte Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld zurückbleiben. Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 3 wird neben dem Witwengeld oder Witwergeld gezahlt; bei Anwendung des § 20 Absatz 2 bleibt dieser Betrag außer Betracht.

20.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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